Gesundheitsunabhängige Tätigkeitsverbote eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

 

Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) durch Verordnungen der Landesregierungen nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz. Dieser eröffnet sich nur bei dem in § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz genannten Personenkreis.

 

 

Stand: 19.3.2020