[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Gesetz gegen Steuerbetrug beim Online-Handel (vormals: Jahressteuergesetz 2018) kommt mit umsatzsteuerlichen Neuerungen im Gepäck
Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online‑Handel (vormals: Jahressteuergesetz 2018) beschlossen. Neben den namensgebenden Änderungen für den Online‑Handel enthält der Regierungsentwurf notwendige Anpassungen an ergangene Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte in seiner Stellungnahme S 07/18 zu dem vorangegangenen Referentenentwurf des BMF Stellung zu den umsatzsteuerlichen Planungen genommen. Erfreulicherweise hat die Regierung in ihrem Gesetzentwurf einige Kritikpunkte an den Neuerungen für den Online‑Handel bereits berücksichtigt.
Bescheinigung über steuerliche Erfassung als Schutzschild vor überbordender Haftung
Welches Unheil drohte? Betreiber elektronischer Marktplätze sollen künftig für die von Online-Händlern nicht entrichtete Umsatzsteuer haften – und zwar, wenn diese aus Lieferumsätzen auf der Plattform resultieren. Der Referentenentwurf bot dem Marktplatzbetreiber keine rechtssichere Möglichkeit, die Haftung abzuwenden. Der DStV kritisierte nachdrücklich, dass dem ehrlichen Unternehmer so ein unüberschaubares und nicht gerechtfertigtes Risiko auferlegt worden wäre. Nach dem Kabinettswillen soll jetzt für die Enthaftung regelmäßig eine Bescheinigung des Online-Händlers über dessen steuerliche Erfassung ausreichen. Damit wird sie zum Schutzschild vor überbordenden Risiken.
Bescheinigungsausstellung nicht im Ermessen der Finanzbehörden
Der Kabinettsentwurf bietet insoweit auch für den Online-Händler Positives: Nach dem Referentenentwurf hätte das Finanzamt die Bescheinigung über dessen steuerliche Erfassung ablehnen können. Nämlich dann, wenn der Händler in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hätte und nach der Prognose des Finanzamts auch künftig nicht erfüllen würde. Auch hier war völlig unklar, worauf sich der Verkäufer hätte einstellen müssen. Diese Unsicherheit war nach Ansicht des DStV nicht tragbar, da die Bescheinigung für den Online-Händler zu der maßgeblichen Voraussetzung für seine Tätigkeit werden wird. Die Abhängigkeit von der Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ist vom Tisch: Der Regierungsentwurf sieht keine Versagungsmöglichkeit mehr vor.
Ausblick für den Online-Handel
Angesichts der enormen bürokratischen Zusatzbelastung, welche die neuen Vorgaben für Marktplatzbetreiber und Online-Verkäufer bedeuten, ist das Gesetzesvorhaben starker Tobak. Der Referentenentwurf schoss deutlich über das Ziel hinaus. Durch die jetzigen Modifikationen des Kabinetts treten leichte Abmilderungen ein.
Abzuwarten bleibt allerdings, ob die Finanzverwaltung die Bescheinigungen zügig ausstellt und damit die Wirtschaft nicht behindert. Überdies ist unklar, wie oft der Gang zum Finanzamt notwendig wird: Längstens soll die Bescheinigung für drei Jahre gelten – möglicherweise auch kürzer. Dann fängt die bürokratische Kontrollschleife von vorne an. Daher ist nur ein leises Aufatmen erlaubt.
Stand: 8.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]