[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Gassi-Service und § 35a EStG

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher umschrieben. Nach der BFH-Rspr. müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.[1] Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Mandanten selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, sodass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist.[2]

Praxishinweis

Allerdings werden als nicht begünstigt die Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z.B. in einer Tierpension (z. B. sog. Hundekindergarten), angesehen.

Dem folgend sind nach bisheriger Auffassung der FinVerw auch die Kosten für das Ausführen eines Hundes vom Abzug ausgeschlossen.[3]

Anders sieht dies der BFH.[4] Das Ausführen eines im Haushalt des Klägers lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional “in” dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn

– der Hund zum Ausführen im Haushalt des Klägers abgeholt und

– nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.

Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Kläger selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt. Die Finanzverwaltung wendet diesen BFH-Beschluss auf sämtliche Gassi-Service-Fälle an. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung aber nicht allgemein auf alle haushaltsnahen Dienstleistungen an, die außerhalb des Hausstandes erbracht werden und dem Haushalt zugute kommen, an. So wird z. B. der Kostenabzug der Aufwendungen für einen Abhol- und Bringservice bei Kleidungs- und Wäschepflege abgelehnt. Weitere höchstrichterliche Entscheidungen sind zu erwarten.

 

[1] BFH-Urt. v. 20.3.2014 – VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.N.

[2] Kein Ansatz der Kosten für den Hufschmied: FG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2016 – 4 K 172/15, Juris

[3] S.a. FG Münster, Urt. v. 25.5.2012 – 14 K 2289/11 E, EFG 2012, 1674; so auch OFD NRW, Kurzinformation ESt-Nr. 23/2016 v. 25.11.2016, DB 2016, 2871 (Tierbetreuungs- oder pflegekosten)

[4] BFH-Beschluss v. 25.09.2017 – VI B 25/17, BFH/NV 2018, 39

 

 

 

Stand: 27.03.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]