[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Steuerrechtliche Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenze auf die allgemeine Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung wirkt sich auch steuerrechtlich aus. Der Arbeitgeber kann Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen externen Versorgungsträger (z. B. Pensionsfonds oder Pensionskasse) zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung steuerfrei ansparen, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Steuerrechtlich wird bundeseinheitlich die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) herangezogen.
Durch den Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) wirkt sich dessen Erhöhung unmittelbar auf die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG aus. Diese beträgt im Kalenderjahr 2016:

4 % von 74.400 € (6.200 € x 12 Monate) = jährlich  2.976 €    (2015: 2.904 €) / monatlich    248 €   (2015:    242 €)

Maßgebend ist die Summe der steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und für eine Direktversicherung. Direktversicherungsbeiträge für einen Altvertrag (Versorgungszusage vor 2005) werden i.d.R. pauschal versteuert und verbrauchen damit § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht.

Praxishinweis
Die Steuerfreiheit tritt unabhängig davon ein, ob es sich um eine Arbeitgeberzusatzleistung oder eine Entgeltumwandlung handelt. Die Steuerfreiheit löst auch eine Sozialversicherungsfreiheit aus.  Zunächst war vorgesehen, diese Sozialversicherungsfreiheit ab 2009 nur noch auf Arbeitgeberzusatzleistungen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat aber durch das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuchs  bestimmt, dass die geltende Beitragsfreiheit über das Jahr 2008 hinaus zeitlich unbeschränkt fortgeführt wird. 

Bei der Lohnabrechnung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Lohnsteuer individuell gemäß der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM oder alternativ Bescheinigung für den Lohnsteuer-Abzug) oder pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG berechnet. Die Zahlung von steuerfreien Lohnbestandteilen wie Direktversicherungsbeiträgen oder Zuwendungen an Pensionsfonds und -kassen  ist nur möglich, wenn es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Dies kann auch bei geringfügigen Beschäftigungen vorliegen.
Für den Nachweis des ersten Dienstverhältnisses war früher immer die Abgabe der Lohnsteuerkarte  mit der Steuerklasse I bis V notwendig. In dem BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 wird ausgeführt, dass es sich nicht um ein erstes Dienstverhältnis handelt, wenn eine Abrechnung nach der Steuerklasse VI erfolgt.  Bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens dürfte ein Datenabruf als Hauptarbeitgeber aus Nachweisgründen zweckmäßig sein; hierdurch wird der Nachweis geführt, dass es sich abrechnungstechnisch um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen Nebenarbeitgeber bzw. ein weiteres Dienstverhältnis, kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht in Anspruch genommen werden.
Steuerfrei sind nur die Beiträge des Arbeitgebers. Dieses sind diejenigen Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden. Beiträge des Arbeitnehmers, zu deren Leistung er aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung selbst verpflichtet ist (sog. eigene Beiträge des Arbeitnehmers), sind von § 3 Nr. 63 EStG ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber diese selbst an die Versorgungseinrichtung abführt.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]