• Grundsätzliches

Zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung spielen arbeitgeberseitig gewährte Benefits in der Beratungspraxis eine bedeutsame Rolle. Hierzu bieten sich diverse lohnsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die Anwendung von Steuerbefreiungen oder LSt-Pauschalierungen an.

  • Firmenfitnessprogramme über einen Systemanbieter

Infrage kommt ein steuerfreier Fahrtkostenersatz für Reisekosten, eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG bzw. eine Lohnsteuerpauschalierung nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG.

Diverse sog. Systempartner bieten seit geraumer Zeit Firmenfitnessprogramme an. Hierzu gehören insbesondere folgende sog. Systemanbieter:

  • Egym-wellpass.com
  • com
  • de

Bei den Firmenfitnessverträgen schließt der Arbeitgeber regelmäßig mit einem Systemanbieter einen Vertrag ab, auf dessen Grundlage die teilnehmenden Mitarbeiter in Fitnesscentern, die Kooperationen mit dem Systemanbieter abgeschlossen haben, trainieren können.

  • Blick in die Lohnsteuer

Lohnsteuerlich muss im Einzelfall zunächst geprüft werden, ob eine Arbeitgeberleistung zu Gunsten eines Fitnessprogramms steuerfrei ist. Als Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit kann insb. § 3 Nr. 34 EStG zur Anwendung kommen. Danach sind Arbeitgeberleistungen zu zertifizierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen bis zu 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei.

Praxishinweis

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG umfasst Arbeitgeberleistungen. Als Arbeitgeberleistungen sind sowohl Geldzuwendungen als auch Sachleistungen begünstigt. Ob die zertifizierten und nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Maßnahmen auf dem Betriebsgelände oder in einer anderweitigen Einrichtung (z.B. Fitnesscenter) erbracht werden, ist unerheblich.[1]

Im Gegensatz zu zertifizierten Yoga-Kursen[2] ist die Möglichkeit, ein Fitnesscenter für sportliche, nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigte Aktivitäten besuchen zu dürften, nicht steuerfrei.[3]

Gelegentlich wird von den Systemanbietern die Auffassung vertreten, dass ein Teil der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Gesamtkosten pauschal nach § 3 Nr. 34 EStG als Gesundheitsförderungsmaßnahme steuerfrei bleibe (z.B. 10 % der Gesamtkosten). Insoweit werde also kein Verbrauch der 50 EUR-Freigrenze ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass die Mitarbeiter über den Rahmenvertrag auch steuerfreie zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die FinVerw hat sich zu einem solchen pauschalen steuerfreien Anteil bislang nicht geäußert.

Praxishinweis

Eine Besonderheit gilt für betriebsinterne Fitnessräume. Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (Ausstattungskosten) sind als Arbeitgeberleistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse kein Arbeitslohn.[4] Von der Nichtsteuerbarkeit dürften auch die laufenden Kosten für den betriebsinternen Fitnessraum umfasst sein.

Liegt eine steuerpflichtige Arbeitgeberleistung vor, muss zwischen

  • Barlohn und
  • Sachbezügen

unterschieden werden.

Praxishinweis

Die Notwendigkeit der Unterscheidung ergibt sich daraus, dass bei Sachbezügen die 50 EUR-Freigrenze und die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % angewandt werden kann. Diese Regelungen sind bei Barlohn nicht anwendbar.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 EStG zählen seit 2020 zum Barlohn auch

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Praxishinweis

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, sind Sachbezüge.[5]

Beispiel

Der Arbeitnehmer E hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus 2016 die arbeitsrechtliche Zusage, dass sein Arbeitgeber die monatlichen Kosten für den Besuch eines Fitnesscenters übernimmt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG ist nicht anzuwenden.

Der Mitarbeiter schließt einen Vertrag mit einem Fitnesscenter ab. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich einen zweckgebundenen Geldzuschuss i.H.v. 50 EUR.

Bei dem Arbeitgeberzuschuss handelt es sich seit 2020 um eine Geldleistung[6], die steuerpflichtig ist. Die monatliche Freigrenze von 50 EUR ist nicht anwendbar. Dies gilt ab 2020; eine Übergangsregelung für Altfälle, in denen die Vereinbarung vor 2020 abgeschlossen wurde, existiert nicht.

Nur bei Firmenfitnesscenterverträgen, die der Arbeitgeber mit Systempartnern abschließt, fließt dem Mitarbeiter Sachlohn zu.

  • Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat einen Beschluss zur steuerlichen Behandlung von Nutzungsvorteilen aus Firmenfitnessmitgliedschaften hinsichtlich der Zuordnung von Kosten des Arbeitgebers auf die einzelnen Arbeitnehmer getroffen. Danach gilt Folgendes:

  • Bestimmung des geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

In den Fällen, in denen für Firmenfitnessmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt werden kann und sich der Sachbezug nach der Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten) bemisst, sind zur Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten folgende Grundsätze zu beachten:

  • Kostenaufteilung auf die einzelnen Arbeitnehmer

Entstehen dem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese den einzelnen Arbeitnehmern jeweils zuzurechnen. Entstehen dem Arbeitgeber für die registrierten Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben) nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Entstehen dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer laufende oder einmalige Kosten, sind diese auf die Anzahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten; diese Verteilung umfasst jene Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber, ggf. beschränkt auf eine vertraglich vereinbarte Höchstanzahl, eine Teilnahme-berechtigung einräumt.

  • Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten bei Kostenaufteilung auf einzelne Arbeitnehmer

Einmalige Kosten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum entstehen, sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Wird vertraglich kein bestimmter Zeitraum vereinbart, sind ein-malige Kosten auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung gleichmäßig zu verteilen. Anschließend sind diese Kosten unter Berücksichtigung der unter a) genannten Grundsätze auf die Arbeitnehmer aufzuteilen.

  • Welchen Arbeitnehmern sind geldwerte Vorteile zuzurechnen?

Ein geldwerter Vorteil entsteht nur für Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben (registrierte Arbeitnehmer). Auf die tatsächliche Nutzung der einzelnen Angebote durch den Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Sind dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeit-nehmer einmalige Kosten entstanden, bestehen keine Bedenken, wenn bei der Ermittlung der anteiligen Kosten für alle Arbeitnehmer, die das Ange-bot annehmen könnten, auf die Anzahl der Arbeitnehmer zum Vertrags-abschluss oder zu einem hierfür vertraglich festgelegten Zeitpunkt abgestellt wird. Dies gilt auch, wenn sich die tatsächliche Anzahl der Arbeitnehmer im Laufe der Vertragslaufzeit ändert.

 

[1] BMF-Schr. v. 20.4.2021 – IV C 5 – S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 21

[2] BMF-Schr. v. 20.4.2021 – IV C 5 – S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 22

[3] BMF-Schr. v. 20.4.2021 – IV C 5 – S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 34

[4] BMF-Schr. v. 20.4.2021 – IV C 5 – S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 37

[5] § 8 Abs. 1 S. 3 EStG; vgl. auch BMF-Schr. v. 15.3.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10007:007, BStBl I 2022, 242

[6] § 8 Abs. 1 S. 2 EStG