Mit Urteil v. 13.7.2023 – C-344/22 hat der der EuGH entschieden, dass in der kommunalen Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen, die für jedermann zugänglich sind, keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ und somit keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt.

Im Urteilsfall erhob eine Gemeinde auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine pauschale Kurtaxe von ortsfremden Personen – nicht jedoch von Tagesgästen und den eigenen Einwohnern. Die zur Verfügung gestellten Kureinrichtungen waren jedoch für jedermann frei zugänglich, so dass keine Kurkarte zum Eintritt benötigt wurde. Während die Gemeinde die Kurtaxe als Entgelt für den Kurbetrieb (umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit) ansah und den vollen Vorsteuerabzug aus allen betreffenden Eingangsleistungen geltend machte, strich das Finanzamt den Vorsteuerabzug in weiten Teilen.

Der Bundesfinanzhof hat den EuGH um Vorabentscheidung darüber gebeten, ob eine Gemeinde durch den Betrieb einer Kureinrichtung als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob eine Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige ggf. zu “größeren Wettbewerbsverzerrungen” führen würde.

Nach Auffassung des EuGH liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, da es an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung der Gemeinde und der streitigen Kurtaxe fehle. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kurtaxe sei nicht an die Nutzung der Kureinrichtungen geknüpft, denn diese ständen jedermann frei und unentgeltlich zur Verfügung. Ferner werde die Kurtaxe auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben, die lediglich an den Aufenthalt im Gemeindegebiet anknüpfe.

In vergleichbaren Fällen wird der Vorsteuerabzug daher künftig zu versagen sein, andererseits ist die Kurtaxe dann nicht mehr steuerpflichtig. Zu beachten ist auch, dass in Konstellationen, in denen die Kureinrichtungen nur von Personen genutzt werden dürfe, die Kurbeiträge zahlen, weiterhin von einem Leistungsaustausch auszugehen ist. Zu beantworten wäre dann jedoch dir Frage, ob die Gemeinde insoweit als Unternehmerin tätig wird und eine Behandlung ans Nichtunternehmerin zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 UStG). Diese Frage musste der BFH aufgrund der Verneinung der Steuerbarkeit der Kurtaxe im Urteilsfall nicht entscheiden.

EuGH-Urt. v. 19.07.2023 – C-344/22 (Gemeinde A)

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