[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission haben am 28.6.2018 neue Rechtsvorschriften verabschiedet, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Kosten und den Nutzen geplanter Vorschriften für reglementierte Berufe vor deren Annahme im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gründlich zu hinterfragen und zu bewerten. Die Richtlinie harmonisiert die Kriterien für die der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrundeliegende Bewertung.

Die EU-Kommission erhofft sich, durch die Verhältnismäßigkeitsprüfung Hemmnisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen abzubauen und so der Dienstleistungswirtschaft innerhalb der EU neuen Schwung zu verleihen. Dabei soll die Verhältnismäßigkeitsprüfung, nach Auffassung der EU-Kommission, sicherstellen, dass neue berufsregulierende Maßnahmen keine unnötigen Hindernisse für die Freizügigkeit von Fachkräften und Dienstleistungserbringern schaffen.

Die Beamten in Brüssel vertreten die Auffassung, dass durch übermäßig umständliche und nicht mehr zeitgemäße Vorschriften einigen wenigen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu Berufen unverhältnismäßig erschwert wird. Der DStV sieht diese These kritisch. Er hatte sich daher seit Beginn der Verhandlungen in Brüssel vehement gegen die Einführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgesprochen und stets die Wichtigkeit der Berufsregulierung für steuer-, rechtsberatende sowie wirtschaftsprüfende Berufe betont. Daher sei es wichtig, so der DStV, dass für die Reglementierung oder Liberalisierung freier Berufe nicht die EU, sondern die Mitgliedstaaten zuständig seien. Durch die Einführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen nun die Mitgliedstaaten nachweisen, dass neue nationale Vorschriften für regulierte Berufe notwendig, angemessen und im Einklang mit dem Europarecht sind.

Erfreulich ist aus Sicht des DStV, dass die Richtlinie zum Schluss etwas entschärft werden konnte. So regelt der Richtlinientext nun eindeutig, dass der „Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in die Zuständigkeit und das Ermessen der Mitgliedstaaten fallen, somit also den nationalen Gegebenheiten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend Gewichtung eingeräumt werden kann. Demzufolge bleibt die Entscheidungsgewalt, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist in den Mitgliedstaaten, solange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gemäß der in der Richtlinie aufgeführten Kriterien gewahrt bleiben.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird es zweierlei Gruppen von Prüfkriterien geben: Solche, die grundsätzlich immer und andere, die nur bei Relevanz zu berücksichtigen sind. So werden hier erstmal sektorspezifische Kriterien zur Geltung kommen. Unerfreulich ist, dass es zu einer erheblichen Ausweitung des Kriterienkatalogs kommen wird, der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Der DStV hatte vor allem die Ausweitung des Kriterienkatalogs bis zum Schluss gegenüber Vertretern der EU-Kommission sowie gegenüber Abgeordneten in Brüssel massiv kritisiert und als unverhältnismäßig zurückgewiesen. Die bestehenden Prüfkriterien seien mehr als ausreichend gewesen, um die Verhältnismäßigkeit einer neuen berufsregulierenden Maßnahme und deren Vereinbarkeit mit dem Europarecht festzustellen.

Mit Bezug auf mögliche Rechtfertigungsgründe für berufsregulierende Maßnahmen ist es aus Sicht des DStV erfreulich, dass klargestellt wird, dass zusätzliche Anforderungen an Berufsangehörige zur Verwirklichung der Ziele des Allgemeininteresses geeignet sein können. Demnach bedeutet die Beurteilung einzelner oder kombinierter Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nicht automatisch, dass diese Anforderungen unverhältnismäßig sind und das Europarecht verletzen. Als zulässige zusätzliche Anforderungen zum Schutz des Allgemeininteresses werden bspw. die Pflicht zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Fremdkapitalbeschränkungen sowie Gebühren- und Honorarordnungen genannt.

Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Danach müssen die Prüfkriterien für neue berufsregulierende Maßnahmen angewendet werden.

Stand: 10.7.2018

 

 

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