[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Die Bundesregierung hat in der Bundestagsdrucksache 19/370 als Antwort auf eine schriftliche Abgeordnetenfrage zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen:

Frage der Abgeordneten:
“Wie werden das Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Cryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich behandelt und wie wird der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Cryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Cryptowährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich behandelt?”

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 29. Dezember 2017
“Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig. Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL fällt. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.”

 

Quelle: Bundestags-Drucksache 19/370 S. 26 Frage 25 – Schriftliche Antwort der Bundesregierung auf die Frage einer Abgeordneten.

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

 

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen (vgl. unsere Meldung vom 28. Februar 2018).

Stand: 28.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]