Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden nach Maßgabe von § 233a AO verzinst.[1] Der Zinssatz beträgt seit 2019 1,8 % für jedes Jahr.[2]
Praxishinweis
Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren, erstmals spätestens zum 1.1.2024.[3] Der Basiszinssatz liegt ab dem 1.7.2023 bei 3,12 %; zum 1.1.2021 und 2022 betrug dieser -0,88 %. Diese Zinssatzentwicklung dürfte darauf hindeuten, dass der seit 2019 geltende Zinssatz von 1,8 % p.a. zumindest ab 2024 zu erhöhen wäre. Gesetzgebungsverfahren bleiben abzuwarten.
Erstattungszinsen zählen grundsätzlich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.[4] Eine Ausnahme gilt, wenn diese Kapitalerträge zu den Gewinneinkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugehörig sind.[5]
Gehören die Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wird an der Quelle kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Eine Versteuerung erfolgt bei einkommensteuerpflichtigen Personen über die Einkommensteuer-Erklärung.
Praxishinweis
Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich aber nur, wenn der Sparer-Pauschbetrag von
gegenwärtig 1.000 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) überschritten wird.[6]Durch die gestiegenen Guthabenzinsen dürften gerade ab 2023 die Kapitalerträge in mehr Fällen als bislang den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Ist dies der Fall, ergibt sich über die Einkommensteuer-Veranlagung eine zusätzliche Steuerbelastung, wenn von den Kapitalerträgen kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde.
Blick in den Erklärungsvordruck (Anlage KAP) 2022
Die Erfassung der Erstattungszinsen nach Maßgabe von § 233a AO als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen ist nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß.[1]
Praxishinweis
Gegen diese BFH-Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12. Juli 2023 diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.[2] Die Finanzverwaltung wird auf diese Entscheidung sicherlich reagieren und eine vorläufige Steuerfestsetzung nicht mehr zulassen.[3]
[1] BFH-Urt. v. 12.11.2013 – VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830
[2] BVerfG-Beschl. v. 12.7.2023 – 2 BvR 482/14
[3] § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
[1] § 233a AO
[2] § 238 Abs. 1a AO; siehe auch BMF-Schr. v. 22.7.2022 – BStBl I 2022, 1217
[3] § 238 Abs. 1c AO
[4] § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG
[5] § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG
[6] § 20 Abs. 9 EStG