Die nebenberuflichen Helfer in den Impf- und Testzentren können auch 2022 von dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale profitieren. Auf einen entsprechenden Beschluss der Finanzministerien der Länder sowie des BMF hat das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufmerksam gemacht.[1]

Praxishinweis

Bereits in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 konnten die nebenberuflichen Helfer in den Impf- und Testzentren von dem Übungsleiterfreibetrag und von der Ehrenamtspauschale profitieren.[2] Die Finanzministerien der Länder sowie das BMF haben beschlossen, die bestehenden Erleichterungen um ein Jahr zu verlängern. Die Erleichterungen gelten damit auch im Veranlagungsjahr 2022.

 

Der Bund und die Länder haben für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 folgende Regelungen vereinbart:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst – gilt der Übungsleiterfreibetrag[3]. Im Jahr 2020 lag der Übungsleiterfreibetrag bei 2.400 EUR, seit 2021 beträgt dieser000 EUR jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale[4]in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 EUR und erhöhte sich ab 2021 auf 840 EUR. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die Helferinnen und Helfer in den Testzentren den Übungsleiterfreibetrag bzw. die Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber (h. das Land oder eine Kommune) handelt.
  • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale auch dann angewandt werden können, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
  • Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.
  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helferinnen und Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die der Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist (zum Beispiel Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
  • Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

 

[1] FinMin Baden-Württemberg, Pressemeldung v. 7.2.2022 – NWB TAAAI-03516

[2] OFD Frankfurt a. M., RdVfG v. 15.3.2021 – DStR 2021, 870

[3] § 3 Nr. 26 EStG

[4] § 3 Nr. 26a EStG