Der Gesetzgeber plant, die Abgabefristen für die Steuererklärungen temporär zu verlängern. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz[1] sieht unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses des Bundestages[2] gegenwärtig folgende Fristen für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 vor:

 

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung wendet die verlängerte Erklärungsfrist für den VZ 2020 bereits im Vorgriff auf die gesetzliche Verabschiedung der geplanten Regelung[3] im Juni/Juli 2022 an.[4]

Nach den Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestages ist eine im Vergleich zum Kabinettentwurf verlängerte Erklärungsabgabefrist vorgesehen. Diese weitergehende Fristverlängerung entspricht der Forderung des Bundesrates.[5]

Die weitergehende Fristverlängerung als zunächst geplant wird wie folgt begründet: Neben den – auch im Zusammenhang mit Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen – weiter andauernden Anforderungen an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe soll hierdurch den mit der Grundsteuerreform verbundenen Belastungen Rechnung getragen werden.

 

Praxishinweis

Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum IV. Corona-Steuerhilfegesetz ist im Juni/Juli 2022 zu rechnen. Wir werden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens über die verabschiedeten Details berichten.

 

 

[1]           BT-Drs. 20/1111 v. 21.3.2022

[2]           BT-Drs. 20/1906 v. 18.5.2022

[3]           BT-Drs. 20/1111 v. 21.3.2022

[4]           BMF-Schr. v. 1.4.2022 – BStBl I 2022, 319

[5]           BR-Drs. 83/22 (Beschluss) v. 8.4.2022