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Einigung zwischen Bund und Ländern in Sicht?

Im Sinne der Rechts- sowie Planungssicherheit hatte manch einer im Stillen gehofft, dass sich Bund und Länder bei ihren im März sowie April geführten fachlichen Erörterungen über valide Eckpunkte zur Reform der Erbschaftsteuer verständigen würden. Die Berichterstattung über die Finanzministerkonferenz am 7.5.2015 belehrte die Öffentlichkeit hingegen eines Besseren. Bis Ende Mai bzw. Anfang Juni plant das Bundesfinanzministerium (BMF), auf Basis seiner Eckpunkte (vgl. im Einzelnen: DStV-Nachrichten, Stbg 4/2015, S. 146 ff.) einen Referentenentwurf für die Reform vorzulegen. Darin sollen auch die Punkte Berücksichtigung finden, in denen sich die Länder einig sind. Wie bereits mit seiner Stellungnahme S 05/15 begonnen, wird der DStV die kommende Entwicklung konstruktiv begleiten. Denn vor folgendem Hintergrund dürfte der anstehende Gesetzesentwurf nicht der letzte Stand bleiben, sondern weiterhin eine Zeit der hohen Unsicherheit für Berater und Steuerpflichtige zu erwarten sein.

Neue Lohnsummenregelung
Bisher sah der Vorschlag des BMF vor, bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. Euro auf die Prüfung der Lohnsummenregelung zu verzichten. Mit Blick auf die Streitanfälligkeit des Unternehmenswerts sowie den bürokratischen Aufwand für dessen Bestimmung forderten die Länder demgegenüber mehrheitlich die Beibehaltung der Arbeitnehmeranzahl als maßgebliches Kriterium für die Freistellung. Vor dem Hintergrund, dass das BVerfG die geltende Anzahl von 20 Arbeitnehmern als verfassungswidrig erachtet hat, da damit über 90 % aller Betriebe in Deutschland von dem Erfordernis befreit sind, ist nunmehr eine niedrigere Grenze von 3 bis 5 Beschäftigten zwischen Bund und Ländern im Gespräch. Um die Verschonung auch bei Unternehmen mit einer geringfügig darüber liegenden Arbeitnehmeranzahl zu gewährleisten, soll für einen Übergangsbereich eine Staffelung der Mindestlohnsumme erwogen werden. Eine solche Regelung würde dem Risiko von unkalkulierbaren, seitens des Unternehmers nicht beeinflussbaren Wechseln in der Belegschaft begegnen.

Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom Verwaltungsvermögen
Dissens soll zwischen Bund und Ländern zum Eckpunkt “Neuregelung des Verwaltungsvermögens” bestehen. Zur zielgenauen und folgerichtigen Verschonung schlug das BMF eine Neudefinition des Begriffs des begünstigten Vermögens vor. Danach soll die Abgrenzung nach dem Hauptzweck des Betriebs erfolgen und das Verwaltungsvermögen voll besteuert werden. Da das BMF dieses Kriteriums nicht hinreichend präzisiert hatte, fürchtete ein Großteil der Länder einen Anstieg des Verwaltungsaufwands. Länderseitig wurde deswegen die Beibehaltung des gegenwärtigen Abgrenzungskonzepts nach dem Verwaltungsvermögenskatalog gefordert.

Wie der DStV in seiner Stellungnahme S 05/15 aufgezeigte, besteht bei einer Beibehaltung des Verwaltungsvermögenskatalogs die Gefahr einer Besteuerung von Betriebsvermögen, welches dem Unternehmen aus originär wirtschaftlichen – und gerade nicht aus gestalterischen – Gründen zugehört und welches nach der ertragsteuerlichen Abgrenzung als betriebsnotwendiges Vermögen beurteilt wird (vgl.: DStV-Nachrichten, Stbg 4/2015, S. 146 ff.). Soweit am Verwaltungsvermögenskatalog festgehalten wird, spricht sich der DStV zur Kompensation entsprechender Verwerfungen für einen angemessenen Abschlag aus. Andernfalls sollte die Präzisierung des Hauptzwecks anhand der durch den BFH und die Finanzverwaltung herausgebildeten ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien erfolgen. So könnten zumindest ansatzweise etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis sach- sowie rechtssystemgerecht vermieden werden.

Neues Verschonungskonzept
Eine weitere Hängepartie werden die kommenden Erörterungen zur Bestimmung der Obergrenze sowie zur Ausgestaltung der sich anschließenden Bedürfnisprüfung für Großunternehmen.

Der Vorschlag des BMF, die Bedürfnisprüfung bei einem einzelnen Erwerb ab 20 Mio. Euro zu starten, traf nicht nur auf die harsche Kritik von Vertretern der Wirtschaft sowie der CDU/CSU. Auch zwischen den von SPD- und Bündnis 90/Die Grünen-regierten Bundesländern bestand insoweit keine Einigkeit. So forderte beispielsweise Baden-Württemberg eine Grenze von 100 Mio. Euro, allerdings bezogen auf den Wert des ganzen Unternehmens. Ebenso ungewiss ist die vom BMF vorgeschlagene Einbeziehung des vorhandenen Privatvermögens in die Bedürfnisprüfung. Während die SPD-Bundestagsfraktion insoweit hinter den Plänen des BMF gestanden haben soll, vertrat während der Finanzministerkonferenz eine große Ländermehrheit die Auffassung, dass das bereits vorhandene Vermögen nicht zur Beurteilung der Verschonungswürdigkeit herangezogen werden dürfe. Allein beim miterworbenen Privatvermögen zeichnete sich eine Zustimmung der Länder ab.

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