[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2018 vor dem Jahreswechsel abgeschlossen werden wird. Durch das Jahressteuergesetz 2018 sollen auch nationalstaatliche Regelungen an EU-Recht angepasst werden. Hierbei enthält der Referentenentwurf eine interessante Rechtsanpassung beim Sonderausgabenabzug, deren Auslöser eine EuGH-Rechtsprechung ist.

Nach bisheriger Rechtslage sind Vorsorgeaufwendungen nicht absetzbar, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.[1]

Demgegenüber hat der EuGH festgestellt, dass dieses Sonderausgabenabzugsverbot[2] in bestimmten Fällen unionsrechtswidrig sei. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Juni 2017[3] in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“ entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit[4] diesem Abzugsverbot entgegenstehe. Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, wurden bislang vom Sonderausgabenabzug ausgenommen. Vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dürfen hingegen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies ist nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar.

Praxishinweis

Der Tenor des EuGH-Urteils ist auf eine Tätigkeit für die öffentliche Verwaltung beschränkt. Die Urteilsbegründung macht aber deutlich, dass die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigung) nicht entscheidend ist.[5]

Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 sollen nunmehr auch Vorsorgeaufwendungen in der nationalen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sein, soweit

  1. sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  2. diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  3. der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Praxishinweis

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung hat das BMF bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2017[6] eine Anwendung der EuGH-Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung eine Aufstellung veröffentlichen wird, in welchen Beschäftigungsstaaten keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen möglich ist. Ggfls. sollte der Gesetzgeber aufnehmen, dass die Finanzverwaltung zu einer solchen Veröffentlichung zumindest jährlich verpflichtet ist. Hierdurch tritt Rechtsanwendungsklarheit ein.

Beispiel

Die unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin A mit Wohnsitz im Düsseldorf (Inland) erzielt in Frankreich aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 20.000 €. Lt. DBA steht Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

Vom Bruttoarbeitslohn hat der französische Arbeitgeber u. a. die Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung nach französischem Recht einbehalten und abgeführt. Ein Kostenabzug wird in Frankreich nicht zugelassen.

Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt – unter Beachtung des BMF-Schreibens v. 11. Dezember 2017[7] – ein Abzug der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der in Deutschland durchzuführenden Veranlagung in Frage.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden aber weiterhin in Frankreich besteuert und bleiben in Deutschland steuerfrei.[8] Diese Einkünfte unterliegen im Rahmen der deutschen Veranlagung dem Progressionsvorbehalt.[9]

Praxishinweis

Leistungen für die Tätigkeit zu Gunsten von international tätigen Organisationen (z. B. Vereinte Nationen oder Europäisches Patentamt) können aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfrei sein.[10] Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2017[11] und nach dem Wortlaut des Jahressteuergesetzes 2018 (Entwurf) scheidet ein Abzug der im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten stehenden Vorsorgeaufwendungen aus, weil es sich insoweit nicht um steuerfreie Einnahmen lt. DBA handelt. Mit neuen Rechtsstreitigkeiten ist zu rechnen.

[1] § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

[2] § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

[3] BStBl II 2017, 1271

[4] Art. 45 AEUV

[5] EuGH-Urteil v. 22.06.2017, BStBl II 2017, 1271 Rn 33

[6] BMF-Schreiben v. 11.12.2017, BStBl I 2017, 1624

[7] BStBl I 2017, 1624

[8] Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Frankreich

[9] § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

[10] Siehe BMF-Schreiben v. 18.03.2013 – BStBl I 2013, 404

[11] BMF-Schreiben v. 11.12.2017, BStBl I 2017, 1624

 

 

Stand: 24.07.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]