Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheut und Gleichstellung mit Schreiben vom 26.8.2020 an die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover Hinweise zur Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach § 56 ff. Infektionsschutzgesetz gegen.

In dem Schreiben wird u.a. zu der Frage des Verhältnisses von § 616 BGB zu § 56 Infektionsschutzgesetz verbindlich vorgegeben, dass die Verhinderung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers von bis zu 5 Arbeitstagen keinen erheblichen Zeitraum i.S.d. § 616 BGB darstellt. Für die Dauer von 5 Arbeitstagen besteht daher ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht insoweit nicht.

 

2020-KW42-AL_LB2_A_Hinweise Entschädigung nach InfektionsschutzG