[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht.
Alleinstehend sind Mandanten, die unter anderem nicht die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen und auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
Auffassung der Finanzverwaltung zum Jahr der Eheschließung

In Fällen der getrennten oder der besonderen Veranlagung (bis einschließlich VZ 2012) bzw. der Einzelveranlagung (ab VZ 2013) ist im Jahr der Eheschließung eine zeitanteilige Berücksichtigung ausgeschlossen.
Auffassung der Rechtsprechung zum Jahr der Eheschließung

Der BFH hat demgegenüber mit Urteil vom 5. November 2015  entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Jahr der Eheschließung bei Wahl der besonderen Veranlagung nach
§ 26c EStG a.F. eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende möglich ist.

Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile beschlossen, diese BFH-Entscheidung in allen offenen Fällen anzuwenden.
Allerdings wendet die Finanzverwaltung diese positive Entscheidung nur in Fällen der Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG a.F. an. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011  wurden die Veranlagungsarten für Ehegatten mit Wirkung ab dem VZ 2013 auf die Einzelveranlagung  und die Zusammenveranlagung  beschränkt. Damit hat diese an sich positive BFH-Rechtsprechung auf die Rechtslage ab dem VZ 2013 sowie auf die getrennte Veranlagung (bis 2012) keine Auswirkung.

Beispiel 1
Die Mandanten S (Ehemann) und T (Ehefrau) heiraten in 2016. S und T führen bis Ende November 2016 eine Fernbeziehung. Ab Dezember 2016 unterhalten die frisch vermählten Eheleute eine gemeinsame Wohnung in München. Zuvor unterhielt der Ehemann berufsbedingt seinen Erstwohnsitz in Berlin und seine nunmehr angetraute Ehefrau war in Traunstein zusammen mit einem minderjährigen Kind aus einer Vorbeziehung wohnhaft. Für den VZ 2016 wird von den Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt.
Bei Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten scheidet der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – selbst für den Zeitraum von Januar bis November 2016 – aus, weil die Mandanten die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllen.

Beispiel 2
Die Mandanten A (Ehemann) und B (Ehefrau) trennen sich in 2016. A und B lebten bis Ende Juni 2016 in einer gemeinsamen Wohnung in Augsburg. Ab Juli 2016 lebte B zusammen mit der minderjährigen Tochter in einer in Ingolstadt belegenen Wohnung.
Für das Trennungsjahr 2016 scheidet die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende aus, weil die Anwendung des Splittingverfahrens möglich ist.

Beispiel 3
Die Mandanten P (Ehemann) und L (Ehefrau) sind seit Jahren glücklich verheiratet. Am
18. Juli 2016 stirbt P. L lebt seither gemeinsam mit der minderjährigen Tochter und dem minderjährigen Sohn in einer in Bamberg belegenen Wohnung.
Für das Todesjahr (und das dem Todesjahr folgende Jahr) wird zwar der Splittingtarif gewährt. Damit scheidet grundsätzlich die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende aus. Nach § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG wird aber für Verwitwete – unabhängig von der Splittinggewährung – ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Todesmonat gewährt.

Entlastungsbetrag für den VZ 2016:
Erstes Kind:  1.908 €  x 6 Monate / 12 Monate  =    954,00 €
Zweites Kind:  240 €  x 6 Monate / 12 Monate  =    120,00 €
Summe:          1.074,00 €[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]