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Haushaltszugehörigleit

Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 5.2.2015 (AZ: III R 9/13)

“Leitsätze
§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG vermutet unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört.

Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Januar 2013 3 K 12326/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 24. August 2012 auf 3.485 EUR festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
….”

Pressemitteilung des BFH Nr. 47 vom 1.7.2015

“Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2015 III R 9/13 entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung -EStG-) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
……

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