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Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2015 bekannt gegeben (BMF-Schreiben v. 16.9.2014, IV C 5-S 2378/14/10001). Besonders hinzuweisen ist darauf, dass die Finanzverwaltung in einer Zeile die Angabe von Großbuchstaben erwartet, sofern die Eintragungsbedingungen hierfür erfüllt werden.

a)Großbuchstabe S:
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben, ist der Großbuchstabe S zu vermerken (§ 41 Abs. 1 S. 6 EStG).

b)Großbuchstabe M:
Für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten üblichen Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit ist i.d.R. der Großbuchstabe M auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG). Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr.

Praxishinweis
Sofern das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfreien Verpflegungspauschalen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung für eine Übergangszeit (gegenwärtig bis max. 2015) nicht zwingend erforderlich, den Großbuchstaben “M” auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken (BMF-Schreiben v. 30.9.2013, BStBl I 2013, 1279 – Rz. 86).
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, in Kürze das BMF-Schreiben v. 30. September 2013 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts durch ein überarbeitetes Schreiben zu ersetzen. Wir werden hierüber berichten.

c)Großbuchstabe F:
Für steuerfreie Sammelbeförderungen zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG) ist auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe “F” aufzuführen.

Daneben sind die Unterbrechungszeiten mit der nummerischen Anzahl in einer separaten Zeile anzugeben.

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