[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017[1] zur lohnsteuerlichen Behandlung von Ladekosten von E-Bikes geäußert. Wird ein Elektrofahrrad im Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers aufgeladen, gilt danach Folgendes:

  • Bei (Elektro-) Fahrrädern, die nicht als Kfz einzuordnen sind: Die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) sind als Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn zu rechnen.
  • Bei (Elektro-) Fahrrädern, die als Kfz einzuordnen sind, bleiben die Vorteile zumindest für die Zeiträume 2017 bis 2020 nach Maßgabe von § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

 

Praxishinweis

Da das Aufladen der Elektrofahrräder, die nicht als Kfz einzuordnen sind, als Aufmerksamkeit keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst, tritt kein Verbrauch der 44 €-Freigrenze ein.

Es bleibt ferner abzuwarten, ob die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben umfassend zur lohnsteuerlichen Behandlung von Diensträdern Stellung nehmen wird.

[1] IV C 5-S 2334/14/10002-06, juris

 

>> Zum BMF-Schreiben

 

Stand: 13.11.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]