[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Entstehen einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstwagens eigene Kosten (z. B. Benzin- und/oder Wäschekosten), die ihm vom Arbeitgeber ersetzt werden, liegt in der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ein lohnsteuerfreier Auslagenersatz.[1]

Praxishinweis

Von einem steuerfreien Auslagenersatz ist selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage abstellt und der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt.[2]

Bei regelmäßig wiederkehrenden Kosten bleibt ein pauschaler Auslagenersatz steuerfrei. Voraussetzung ist hierfür, dass der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.[3]

Die Wirtschaftsverbände haben sich an das BMF mit der Bitte gewandt, für das private Aufladen eines Elektrodienstwagens einen pauschalen Auslagenersatz zuzulassen. Dieser Bitte ist das BMF nunmehr nachgekommen.[4] Zur Vereinfachung des steuerfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw[5]) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 folgende monatliche Pauschalen zu:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

– für Elektrofahrzeuge                                                            20 € monatlich,

– für Hybridelektrofahrzeuge                                                10 € monatlich.

b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

– für Elektrofahrzeuge                                                            50 € monatlich,

– für Hybridelektrofahrzeuge                                                25 € monatlich.

Praxishinweis

Die vorstehenden pauschalen Werte sollen nach Äußerung von Vertretern der Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung reduzieren, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

[1] § 3 Nr. 50 EStG

[2] H 3.50 LStH 2017 – „Garagenmiete“

[3] R 3.50 Abs. 2 Satz 2 LStR 2015; zur Berechnung des pauschalen Auslagenersatzes bei Nutzung von privateigenen Telekommunikationsgeräten des Arbeitnehmers siehe R 3.50 Abs. 2 Satz 3 ff LStR 2015

[4] BMF-Schreiben vom 20.8.2017, IV C 5 – S 2334/14/10002-05; DOK 2017/0616210

[5] Ausgeschlossen von dieser Regelung ist nach dem Wortlaut der Verlautbarung das Aufladen von E-Bikes, selbst wenn es sich hierbei verkehrsrechtlich um ein Kfz handelt.

 

Stand: 19.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]