[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Ehegatten können grundsätzlich zwischen der Einzelveranlagung  und der Zusammenveranlagung  wählen.
Kommt die Einzelveranlagung von Ehegatten zur Anwendung, werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.

Praxishinweis
Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden diese Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen.
Das Thüringer FG hat sich mit Urteil vom 1. Dezember 2016  mit der Frage der Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags bei der Ehegatten-Einzelveranlagung auseinander gesetzt.

Der Urteilsfall

Im Urteilsfall stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger im Rahmen einer Einzelveranlagung die Hälfte des seiner Ehefrau zustehenden Behinderten-Pauschbetrags beanspruchen kann.
Der verheiratete Kläger beantragte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau stellte er u. a. den Antrag, den Behinderten-Pauschbetrag seiner Ehefrau hälftig nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG aufzuteilen. Das Finanzamt lehnte die Aufteilung ab. Im Rahmen des angestrengten Einspruchsverfahrens begründete das Finanzamt seine Haltung damit, dass eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages auf die Ehegatten nicht möglich sei. Der Betrag stelle keine “Aufwendungen” dar und falle deshalb nicht unter die Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Behinderten-Pauschbetrag  sei an persönliche Voraussetzungen gekoppelt, die im vorliegenden Fall nur die Ehefrau erfülle. Der Pauschbetrag werde bei der Einzelveranlagung daher auch nur bei ihr berücksichtigt.

Entscheidung des Thüringer FG

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ließ das Thüringer FG eine hälftige Übertragung auf den anderen Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung zu.
Das Thüringer FG verweist zunächst darauf, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, mit der Neufassung des § 26a EStG – und der damit verbundenen “Systemumstellung” auf die Einzelveranlagung bzw. die Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Wirkung ab 2012 – eine Aufteilung außergewöhnlicher Belastungen auszuschließen. Eine Aufteilung von “außergewöhnlichen Belastungen” sei grundsätzlich möglich.  Zwar sei der Hinweis in § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG auf den Behinderten-Pauschbetrag in § 33b EStG entfallen. Dies führt nach Auffassung der Thüringer Finanzrichter aber zu keiner materiellen Gesetzesänderung.
Denn unter die außergewöhnlichen Belastungen fielen von Gesetzes wegen auch solche Aufwendungen, die – unter näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – ohne Einzelnachweis als Pauschbeträge geltend gemacht werden könnten. Es sei nicht erkennbar, dass im Gesetzgebungsverfahren zu dieser Frage Überlegungen angestellt worden seien.  Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollte lediglich die bisherige Möglichkeit der freien “steueroptimalen Zuordnung” bestimmter Kosten bei der Einzelveranlagung von Ehegatten entfallen.
Der Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG pauschaliere gesetzlich vorausgesetzten Aufwand .
Auch der Verweis in § 26a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG auf das “wirtschaftliche Tragen” von Aufwendungen soll einer Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages nicht entgegenstehen.

Praxishinweis
Gegen die Entscheidung des Thüringer FG wurde Revision eingelegt. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.

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