[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen: Ist der Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß?

 

Nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen im Falle des Vorliegens von Überentnahmen nicht abziehbar. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 Prozent ermittelt.[1]

Das FG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 31. Mai 2019[2] erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der typisierende Zinssatz von 6 % verfassungsrechtlich zweifelhaft ist. Die Düsseldorfer Richter vertreten die Auffassung, eine Verfassungswidrigkeit bestehe wegen der vereinfachenden Typisierung nicht. Allerdings ist sich das FG Düsseldorf selbst nicht sicher: Denn angesichts der vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Zinssatz von 6 Prozent nach § 238 AO[3] sei eine Aktualisierung der Rechtsprechung auch zu § 4 Abs. 4a EStG denkbar.

Praxishinweis

Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung die Anpassung des Zinssatzes von 6 % nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG für notwendig erachtet. Im anhängigen Revisionsverfahren sind die Jahre 2013 bis 2016 streitanhängig. Die Beratungspraxis sollte zumindest die Veranlagungsjahre ab 2013 offen halten.

Hinzuweisen ist auf eine aktuelle Entscheidung des BFH. Der BFH sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen[4], für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Mit Urteil vom 22. Mai 2019[5] hat der BFH zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.

 

[1] Siehe § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG

[2] FG Düsseldorf, Urt. v. 31.5.2019 – 15 K 1131/19 G,F, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 19/19

[3] BFH-Beschlüsse v. 25.4.2018 – IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279

[4] Siehe § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG

[5] BFH-Urt. v. 22.5.2019 – X R 19/17, HFR 2019, 854

 

Stand: 22.10.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]