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Problembeschreibung
Im Gegensatz zu den Regelungen der §§ 20,21 UmwStG enthielt der bisherigen Wortlaut des für Einbringungen in Personengesellschaften relevanten § 24 UmwStG bisher keine ausdrückliche Regelung, wonach im Zuge einer Einbringung trotz geplanter Buchwertfortführung eine zusätzliche Gegenleistung erbracht werden kann. Da der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.09.2013 (Az. X R 42/10), auch im Rahmen des § 24 UmwStG finanzielle Gegenleistungen bis zur Höhe des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens für zulässig hält, ohne dass es zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt, war eine Änderung des § 24 UmwStG erforderlich.
Aktuelle Gesetzesänderung durch das Steueränderungsgesetz 2015
Aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechungsentwicklung hielt der Gesetzgeber u. a. die Änderung des § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG für erforderlich, um die Grundwertungen des Umwandlungssteuergesetzes folgerichtig umzusetzen. Zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für eine Vielzahl von Umwandlungsfällen, musste zudem eine Begrenzung der Höhe der Gegenleistung aufgenommen werden. Letzteres erfolgte in Umsetzung des erklärten Ziels des Gesetzgebers, die bei der Einbringung in Kapitalgesellschaften häufig gewordenen Praxis, wonach lediglich eine geringe Kapitalerhöhung bzw. -ausstattung erfolgte mit gleichzeitiger Gewährung eines umfangreichen Gesellschafterdarlehens, einzudämmen. Nunmehr können die Buchwerte bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen nur noch fortgeführt werden, soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht die Grenze von 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500 000 # (nach ursprünglichen Entwurf waren 300.000 # geplant), höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens, übersteigt. Darüber wurde eine Grenze bei hohen sonstigen Gegenleistungen eingeführt. Ohne diese Grenze könnten negative Anschaffungskosten entstehen, wenn der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens unter dem gemeinen Wert der Gegenleistung liegt.
Praxishinweis und Tendenz
Da die genannten Änderungen bereits in der Protokollerklärung genannt wurden, besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Rechtslage nicht mehr. Daher sollen alle Änderungen im UmwStG bereits rückwirkend auf Einbringungen mit einem erfolgten Umwandlungsbeschluss bzw. einem abgeschlossenen Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014 anzuwenden sein.
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