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Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Die Kosten der Veranstaltung sind nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

Die Entscheidungen sind auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteile vom 16.5.2013 (AZ: VI R 94/10, VI R 7/11)

Pressemitteilung des BFH Nr. 68 vom 9.10.2013

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