Dürfen Steuerberater Mandanten bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vertreten?
Diese Frage ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Das SG Chemnitz (Urt. v. 26.10.2017 –S 26 AL 331/16) hat einen mit der Lohnbuchhaltung eines Baubetriebs beauftragten Steuerberater in einem Widerspruchsverfahren auf Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers jedenfalls dann als vertretungsberechtigt angesehen, wenn nur Berechnungsfragen für das Saison-Kurzarbeitergeld im Streit stehen. Sowohl das Antrags- als auch das Widerspruchsverfahren sind in diesem Fall eine zulässige Nebentätigkeit zur Lohnbuchhaltung nach § 5 Abs. 1 RDG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist unter dem Az. LSG Sachsen: L 3 AL 176/17 anhängig.
Zulässig ist jedenfalls das bloße Ausfüllen des Antragsformulars für die Beantragung von Kurzarbeitergeld für den Mandanten.
Nicht beraten dürfen Steuerberater ihre Mandanten in arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Frage von betriebsbedingten Kündigungen.
(Quelle: Nr. 25 der FAQ´s der BStBK vom 18.3.2020)
Stand: 19.3.2020