[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

Der DStV teilt die Erkenntnis, dass der Automatismus zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft oftmals zu äußerst unbefriedigende Folgewirkungen führt. Gerade unerkannte Organschaften führen in der Praxis immer wieder zu unerwünschten Effekten.

Der DStV schlägt die Implementierung eines Antragsverfahrens als möglichen Lösungsweg dieses Dilemmas vor. Dieses würde zum einen ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten. Zum anderen würden administrative Belastungen, die infolge unerkannter Organschaft für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung erwachsen, deutlich minimiert.

Der DStV zeigt in seiner Stellungnahme darüber hinaus noch weitere Handlungsfelder auf, die im Kampf gegen bürokratische Belastungen bedacht werden sollten:

 

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Der DStV spricht sich nachdrücklich für eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf mindestens 21.400 € aus. Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG wurde zuletzt durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2003 von 16.620 € auf 17.500 € angehoben. Seit nunmehr 15 Jahren erfolgte kein Inflationsausgleich. Aus Sicht des DStV sollte bei einer Anhebung der Kleinunternehmergrenze die Steigerung des Verbraucherpreisindexes von 89,6 in 2003 auf 109,3 in 2017 in seiner Gänze berücksichtigt werden. Somit wäre eine Kleinunternehmergrenze i. H. v. mind. 21.400 € angemessen. Die Kleinunternehmerregelung ist ein wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung von Bürokratie, fördert das Wirtschaftswachstum und führt nicht zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen. Mit einer Anhebung würde der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung getragen. Zudem würde sie eine Erleichterung für Existenzgründer bedeuten.

 

Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze

Der DStV regt an, die Istbesteuerungsgrenze in § 20 UStG auf 600.000 € anzuheben. Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 2015, Nr. 32, S. 1400) wurde die Buchführungsgrenze in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Hingegen beträgt die Umsatzgrenze der Istbesteuerung in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG weiterhin 500.000 €. Somit besteht gegenwärtig eine Diskrepanz von 100.000 €. Ein wesentlicher Teil der beabsichtigten Bürokratieentlastung des zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetzes geht aufgrund dieser Diskrepanz verloren. Davon betroffen sind KMU, die Umsätze zwischen 500.001 € und 600.000 € erzielen. Obwohl sie die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen könnten, müssen sie umsatzsteuerrechtlich höhere Aufzeichnungspflichten beachten.

 

Bürokratieabbau im europarechtlichen Kontext

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, europäische Vorgaben „eins zu eins“ in nationales Recht umzusetzen, um Aufwand zu vermeiden, der über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht. Der DStV unterstützt den Verzicht auf sog. „Gold-Plating“. Zusätzliche Bürokratie kann so vermieden werden. Angesichts der regen Aktivitäten auf EU-Ebene muss diese Vorgabe aus Sicht des DStV oberstes Ziel sein. Die Auswirkungen der DSGVO zeigen beispielhaft, wie belastend sich EU-Maßnahmen auf die Praxis auswirken können.

 

Zudem sollte die Umsetzung von EU-Recht in die nationale „One in, one out“-Regel einbezogen werden. Grundsätzlich besagt die Regel, dass für neue Vorgaben, die laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft hervorrufen, bis spätestens zum Ende einer Legislaturperiode Entlastungen in gleicher Höhe geschaffen werden müssen. Für Regelungsvorhaben, die EU-Vorgaben eins zu eins in das nationale Recht umsetzen, gilt diese Regel bislang nicht. Diese Ausnahme ist jedoch aus Sicht des DStV nicht gerechtfertigt. So spielt es für die Betroffenheit der Steuerpflichtigen keine Rolle, ob der sie belastende Mehraufwand aus einer nationalen Regelung oder der Umsetzung einer europäischen Maßnahme resultiert. Steuerpflichtige sollten auch für solche Belastungen entsprechende Entlastungen erwarten dürfen.

 

 

Stand: 3.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]