Das BMF hat sich mit Schreiben vom 15. August 2023 zur Absetzung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeiten näher geäußert.[1] Das BMF geht auch auf die Frage näher ein, ob neben den Unterkunftskosten für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Zweitwohnung die ab 2023 geltende Tagespauschale[2] von 6 EUR angesetzt werden kann.

Der Gesetzgeber bestimmt hierzu, dass der Abzug der Tagespauschale unzulässig ist, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung[3] abgezogen werden können.[4]

Praxishinweis

Die Abzugseinschränkung gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit am Ort des eigenen Hausstandes ausgeübt wird. Dann ist eine Tagespauschale nach den allgemeinen Grundsätzen absetzbar.

Beispiel

H unterhält ganzjährig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. H kann die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen kann. H unterhält am Tätigkeitsort einen festen Arbeitsplatz. H arbeitet an 40 Tagen ausschließlich im Homeoffice in seiner Zweitwohnung und an 60 Tagen ausschließlich am Ort des eigenen Hausstandes, dem Familienwohnsitz. Die Unterkunftskosten der Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte betragen monatlich

  1. a) 750 EUR und
  2. b) 1.015 EUR.

 

Lösung

Im Fall a) kann H die Tagespauschale nur für die 60 Tage abziehen, an denen H in der Wohnung des Familienwohnsitzes überwiegend gearbeitet hat. Hierfür besteht keine Abzugseinschränkung.

Für die 40 Tage, an denen H die Tätigkeit im Homeoffice seines Hausstandes am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt hat, darf keine Tagespauschale abgezogen werden, weil die monatlichen Unterkunftskosten von 750 EUR bereits in voller Höhe als Werbungskoste  abgezogen werden können.[5]

Im Fall b) kann H zusätzlich für 40 Tage die Tagespauschale für die Homeofficetätigkeit in der Zweitwohnung abziehen, da nach Abzug der Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung ein nicht abziehbarer Aufwand verbleibt. Eine Deckelung auf die tatsächlichen nicht abziehbaren Unterkunftskosten ist nicht vorzunehmen.

[1] BMF-Schr. v. 15.8.2023 – DStR 2023, 1886

[2] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

[3] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG

[4] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

[5] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG