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Sie schreibt in Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie auch Steuerberatern vor, welche Pflichtangaben sie künftig von sich aus mitzuteilen haben und welche weitergehenden Informationen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. 1. Pflichtangaben

Die Pflichtangaben gehen zum Teilüber die bereits bestehenden Informationspflichten, etwa die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) bei Betrieb einer Kanzlei-Homepage hinaus. Der Steuerberater ist nach § 2 DL-InfoV verpflichtet, von sich aus stets die folgenden Angaben zu machen:

  • Vorname und Familiename
  • Firma und Rechtsform (bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen)
  • Anschrift der beruflichen Niederlassung,
    Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  • Nennung des Registers unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer (bei Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (soweit vorhanden)
  • Name und Anschrift der Steuerberaterkammer, der der Steuerberater oder die Steuerberatungsgesellschaft angehört
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in der sie verliehen wurde
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich der Versicherung
  • Verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Verwendete Vertragsklauselnüber das auf den Vertrag anwendbare Recht oderüber den Gerichtsstand
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben. (Anm.: Diese Angabe ist in der Regel für Steuerberatungs-, Buchführungs- und Prüfungstätigkeiten entbehrlich, da sich die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung bereits aus dem Gegenstand des Auftrags ergeben.)

2. Auf Anfrage zu erteilende Informationen

Auf besondere Anfrage muss der Steuerberater darüber hinaus nach § 3 DL-InfoV die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  • Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. (Anm.: Hierzu kann beispielsweise ein Link auf die Homepage des DStV unter www.dstv.de/fuer-die-praxis/rechtsgrundlagen-im-beruf gesetzt werden)
  • Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften sowie zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Hinweis auf die weiteren (freiwilligen) Verhaltenskodizes, denen sich der Steuerberater unterworfen hat und die Adresse, unter denen diese elektronisch abgerufen werden können sowie die Sprachen, in denen diese vorliegen
  • Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere näheren Informationenüber den Zugang und die Zugangsvoraussetzungen. (Anm.: Es reicht insoweit regelmäßig der Hinweis, dass die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG bei Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Mandant ein Vermittlungsverfahren durchführt und nähere Informationen hierzu erteilt.)

3. Preisangaben

Daneben normiert die DL-InfoV auch Informationspflichten zu den Preisangaben. Hier ist allerdings nach § 4 DL-InfoV zunächst danach zu unterscheiden, ob der Steuerberater seine Dienstleistung gegenüber privaten Letztverbrauchern oder beispielsweise im gewerblichen Bereich erbringt. Während gegenüber privaren Letztverbrauchern nicht die DL-InfoV, sondern die Preisangabenverordnung anzuwenden ist, gilt etwa im gewerblichen Bereich folgendes:

  • Bei von dem Dienstleister im Vorhinein festgelegten Preisen hat er von sich aus den Preis anzugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV) (Anm.: Beispielsweise bei Vereinbarung eines Festpreises im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten)
  • Bei von ihm nicht im Vorhinein festgelegten Preisen sind auf Anfrage der Preis oder die näheren Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV) (Anm.: Bei den Steuerberatergebühren ist insoweit regelmäßig die zweite Alternative einschlägig, da sich die konkrete Gebühr nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. § 11 StBGebV).

4. Wahlrecht des Informationsweges

Der Steuerberater hat nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV die Wahl, die Informationen dem Mandanten von sich aus mitzuteilen, was grundsätzlich mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege geschehen kann. Daneben können die Informationen auch in der Kanzlei für den Mandanten leicht zugänglich beispielsweise in Form einer Kanzleibroschüre vorgehalten oder alternativüber die Kanzleihomepage angeboten werden. Hierzu muss dem Mandanten allerdings zuvor die Internetadresse der Kanzlei mitgeteilt worden sein. Schließlich können die Angaben auch in alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen aufgenommen werden.

5. Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die in der DL-InfoV vorgeschriebenen Informationspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO i.V.m. § 6 DL-InfoV mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro belegt werden können. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass weitergehende Informationspflichten aus anderen Vorschriften, insbesondere nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung und dem Telemediengesetz unberührt bleiben und auch weiterhin neben den Pflichtangaben nach der DL-InfoV zu beachten sind. Eine Synopse der Informationspflichten nach der DL-InfoV und nach § 5 TMG erhalten Verbandsmitglieder unter http://www.stbdirekt.de/redesign/inc/php/sites/startseite.php.

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