Digitale Wirtschaftsgüter und einjährige Nutzungsdauer: Es kommt was!

 

 

Am 26. Februar 2021 wird der Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Bundestages-Finanzausschuss verabschieden. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist in Kürze ebenso zu rechnen.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht und die Beschlussfassung des Finanzausschusses enthält aber mehr, als die reinen Gesetzesänderungen. Ganz versteckt wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestages-Finanzausschuss zum Dritte Corona-Steuerhilfegesetz auf Folgendes hingewiesen:[1]

„Neben dem Gesetzentwurf seien untergesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht worden. So seien die Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter verbessert worden. Zukünftig könnten in Deutschland digitale Wirtschaftsgüter in einer Größenordnung von 11 Milliarden Euro innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.“

 

Praxishinweis

Untergesetzliche Regelung bedeutet, dass die Finanzämter durch ein BMF-Schreiben angewiesen werden, das Steuerrecht in der dort bestimmten Weise anzuwenden.

In den letzten Tagen war die Abschreibungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern in die Diskussion geraten. Nach einem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 sollte zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung zugelassen werden, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Umsetzung sollte untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Nachdem das BMF einen Entwurf an die Länder versandt hatte, entwickelte sich zumindest von einzelnen Ländern wegen der hohen Steuermindereinnahmen Widerstand gegen eine solche Erlassregelung. Die Differenzen zwischen dem Bund und den Ländern sind nunmehr offenbar ausgeräumt.

In Kürze ist mit Taten zu rechnen. Das BMF hat mit Datum vom 24. Februar 2021 einen neuen Entwurf eines Anwendungsschreibens erstellt, der vorsieht, dass eine einjährige Nutzungsdauer auf digitale Wirtschaftsgüter zugelassen wird. Näher wird auch beschrieben, was unter „Digitale Wirtschaftsgüter“ zu verstehen ist.

 

Praxishinweis

Den Interessen der Wirtschaft nach kurzfristiger Planungssicherheit wird mit dem in Kürze zu erwartenden BMF-Schreiben entsprochen.

 

 

 

[1] BT-Drucks. 19/26970 v. 24.2.2021 S. 6

 

 

Stand: 26.02.2021