[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bei Anwendung der 1%-Regelung handelt es sich um einen Pauschalwert, dessen Höhe unabhängig vom tatsächlichen privaten Nutzungsumfang festgelegt ist. Je mehr der Dienstwagen privat genutzt wird, desto größer ist der Vorteil für den Mitarbeiter.
Zur Kostenreduktion sind Arbeitgeber dazu übergegangen festzulegen, bei der Dienstwagenüberlassung bestimmte Kosten (z.B. Benzinkosten) nicht zu übernehmen. Zum Teil hat der Arbeitnehmer auch vom Nettorechnungsbetrag abhängige Eigenanteile zu entrichten.
Nach bisheriger Auffassung der FinVerw mindert nur ein Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung.
Als Nutzungsentgelt wird angesehen:

  • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z.B. Monatspauschale),
  • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen km ausgerichteter Betrag (z.B. km-Pauschale) oder
  • die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.

Die Finanzverwaltung lehnt bislang eine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung aber in den Fällen ab, in denen der Mitarbeiter bestimmte Kosten selbst zu tragen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen monatlichen, vom Nettorechnungspreis abhängigen Eigenanteil zu entrichten hat.
Demgegenüber vertritt der BFH die Auffassung, dass auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils nach der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.  Allerdings darf der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein eventuell verbleibender Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkung.  Der Mitarbeiter kann insbesondere keinen Werbungskostenabzug geltend machen.

Praxishinweis
Gegenwärtig bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung auf die unliebsame Rechtsprechung abzuwarten. Arbeitgeber sind m. E. gut beraten, sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung zu orientieren.
Der Mitarbeiter kann dann mit seiner Einkommensteuer-Erklärung entsprechende Korrekturen des zuvor erfassten geldwerten Vorteils vornehmen.

Beispiel
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer in 2016 ganzjährig ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1%-Regelung bewertet.
Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 40.000 €.
Geldwerte Vorteile aus Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen.
Arbeitsvertraglich wurde festgelegt, dass der Mitarbeiter die Benzinkosten für den Dienstwagen selbst zu tragen hat. Mit der ESt-Erklärung 2016 weist der Arbeitnehmer selbst getragene Benzinkosten von 2.500 € nach.
Frage: Welche steuerliche Auswirkung hat die Tragung der Benzinkosten durch den Mitarbeiter?
Geldwerter Vorteil aus der Dienstwagengestellung:
40.000 € x 1 % = 400 € / mtl. x 12 Monate  = 4.800 €
Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung:
Eine Minderung des geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten findet nicht statt. Es liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Nutzungsentgelt vor.
Auffassung des BFH:
Nach Auffassung des BFH mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten den zuvor ermittelten geldwerten Vorteil bis auf max. 0 €.
Minderung des geldwerten Vorteils: –  2.500,00 €
zu versteuern:     2.300,00 €
Sofern solche vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen wären, müsste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber m. E. einen belastbaren Kostennachweis vorlegen. Abzuwarten bleibt aber gegenwärtig, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.

Mittlerweile wird vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BFH auch eine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für die privateigene Garage, in der der Dienstwagen abgestellt wird, erwogen. Auch insoweit bleibt die Sichtweise der Finanzverwaltung zur Rechtsprechungsanwendung abzuwarten.

Praxishinweis
Die c. Auch sind die Entscheidungen über das Lohnsteuerrecht hinaus für die Sozialversicherung und die Umsatzsteuer bedeutsam.
Wir werden Sie informieren, sobald sich die Finanzverwaltung zur Anwendung der neuen Rechtsprechung geäußert hat.

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