[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]In Fällen der Dienstwagengestellung übernehmen Mitarbeiter oftmals Teile der Aufwendungen. Wie die Finanzverwaltung solche Zuzahlungen behandelt, ergibt sich aus den LStR 2015[1] und aus dem neuen BMF-Schr. v. 21. September 2017[2].

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies nach Maßgabe des BMF-Schr. v. 21.9.2017[3] den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung. Insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn.[4]

Unter einem Nutzungsentgelt[5] i.d.S. versteht die Finanzverwaltung u.a. Folgendes:

  • Ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z.B. Monatspauschale). Es kommt nicht darauf an, wie der Arbeitgeber den Pauschalbetrag kalkuliert hat.
  • Ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen km ausgerichteter Betrag (z.B. Kilometerpauschale). Es kommt nicht darauf an, wie der Arbeitgeber den Pauschalbetrag kalkuliert hat.
  • Die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter ein betriebliches Kfz auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung nach der sog. 1%-Regelung bewertet. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.000 EUR. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu berücksichtigen.

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein monatliches pauschales Entgelt i.H.v. 100 EUR zu leisten hat.

Geldwerter Vorteil

Privatnutzung 40.000 EUR x 1 %=                            400,00 EUR / mtl.
abzüglich Nutzungsentgelt                                       – 100,00 EUR / mtl.
stpfl. geldwerter Vorteil                                              300,00 EUR / mtl.

Diese vom Mitarbeiter gezahlte Monatspauschale ist ein Nutzungsentgelt. Dieses mindert bereits bisher den geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung.

Eine nochmalige Kürzung des geldwerten Vorteils i.R.d. ESt-Veranlagung bzw. ein WK-Abzug scheiden demgemäß aus.

 

Als den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt sah die Finanzverwaltung bislang nicht die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Aufwendungen bei der Überlassung eines Dienstwagens an.[6] Abweichend davon hat der BFH eine andere – für den Mandanten zumindest bei Anwendung der 1%-Regelung günstigere – Entscheidung getroffen[7].

Übernimmt der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise einzelne Dienstwagen-Kosten, sind diese vorteilsmindernd bis auf 0 EUR bei der pauschalen Nutzungswertmethode auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen.[8] Ein den Nutzungswert übersteigender Betrag führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Die Finanzverwaltung folgt nunmehr dieser neuen BFH-Rechtsprechung, wenn die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart ist oder auf einer anderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beruht.

Dies gilt z.B. für folgende vom Arbeitnehmer übernommene Kfz-Kosten, die zugleich zu den Gesamtkosten des Firmenwagens gehören:

  • Treibstoffkosten,
  • Kfz-Steuer,
  • Beiträge für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Wagenpflege/-wäsche,
  • Garagen-/Stellplatzmiete,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen und
  • Ladestrom für Elektrofahrzeuge.

Da sie nicht zu den Gesamtkosten gehören, werden z.B. folgende vom Arbeitnehmer getragene Kosten nicht auf den geldwerten Vorteil angerechnet:

  • Parkgebühren,
  • Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),
  • Fährkosten,
  • Beiträge zu Insassen- und Unfallversicherungen,
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

Praxishinweis

  • Damit dürfte auch i.R.d. Einkommensteuer-Veranlagung eine Minderung des in die elektronische LSt-Bescheinigung eingegangenen geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung möglich sein. Dies setzt im jeweiligen Einzelfall voraus, dass der Arbeitgeber keine Minderung im LSt-Abzugsverfahren vorgenommen hat.
  • Eine solche Arbeitslohn-Minderung kommt bei der Einkommensteuer-Veranlagung aber nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist. Ihm obliegt die objektive Feststellungslast.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer in 2017 ganzjährig ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1%-Regelung bewertet.

Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 40.000 €.

Geldwerte Vorteile aus Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen.

Arbeitsvertraglich wurde festgelegt, dass der Mitarbeiter die Benzin- und Stellplatzkosten für den Dienstwagen selbst zu tragen hat. Mit der ESt-Erklärung 2017 weist der Arbeitnehmer selbst getragene Benzinkosten sowie Stellplatzkosten für den Dienstwagen von 2.500 € nach.

Welche steuerliche Auswirkung hat die Tragung der Kosten durch den Mitarbeiter?

 

Geldwerter Vorteil aus der Dienstwagengestellung:

40.000 € x 1 % = 400 € / mtl. x 12 Monate                                         =                   4.800 €

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung:

Eine Minderung des geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten bzw. Stellplatzkosten findet nicht statt. Es liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Nutzungsentgelt vor.[9]

Auffassung des BFH und neue Auffassung der Finanzverwaltung[10]:

Nach Auffassung des BFH und nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten und selbst getragenen Stellplatzkosten den zuvor ermittelten geldwerten Vorteil bis auf max. 0 €.

Geldwerter Vorteil aus der Dienstwagengestellung:

40.000 € x 1 % = 400 € / mtl. x 12 Monate                                         =              4.800,00 €

Minderung des geldwerten Vorteils:                                                    –              2.500,00 €

zu versteuern:                                                                                                    2.300,00 €

Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung soll nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer den selbst getragenen Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist. Eine bloße Schätzung der Aufwendungen z. B. unter Berufung auf Verbrauchswerte reicht nicht aus. Diese neuen Grundsätze kommen in allen noch offenen Fällen zur Anwendung. Die Minderung des bisherigen steuerpflichtigen Arbeitslohns kann sowohl im Lohnsteuer-Abzugsverfahren als auch mit der Einkommensteuer-Erklärung erfolgen.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bestimmen die LStR 2015 bislang, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten nicht zu den Gesamtkosten zählen.[11] Durch den Ausschluss aus den Gesamtkosten soll sich keine Minderung des geldwerten Vorteils ergeben.[12] Hieran hat die Finanzverwaltung grundsätzlich festgehalten. In dem BMF-Schr. v. 21.9.2017[13] lässt sie es aber wahlweise auch zu, die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in die Gesamtkosten einzubeziehen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt zu behandeln (Meistbegünstigungsklausel).

Diese neue Alternativberechnung stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:

  • Schritt:
    Ermittlung der Gesamtkosten für den Dienstwagen, unabhängig davon, ob diese durch den Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer getragen werden.
  • Schritt:
    Ermittlung des außerdienstlichen Nutzungsanteils aufgrund des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
  • Schritt:
    Abzug der gesamten vom Arbeitnehmer selbst getragenen Fahrzeugkosten vom zuvor ermittelten Wertvorteil

Praxishinweis

  • Im jeweiligen Einzelfall muss geprüft werden, welche Ermittlungsmethode für den Mandanten günstiger ist.

Beispiel

Die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten für einen Dienstwagen betragen in 2018 insgesamt 5.000 €. Daneben hat der Arbeitnehmer Dienstwagenkosten i.H.v. 1.000 € selbst getragen. Nach dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch beträgt der private Nutzungsanteil 10 % der Gesamtfahrleistung.

Methode 1:

Gesamtkosten des Arbeitgebers:                                                                                                     5.000 €

Davon 10 % =                                                                                                               500 €

 

Methode 2:

Gesamtkosten des Arbeitgebers:                                                                              5.000 €

Getragene Kosten des Arbeitnehmers:                                                                     1.000 €

Summe:                                                                                                                     6.000 €

Davon 10 %                                                                                                                  600 €

Abzüglich selbst getragene Kosten, max.                                                                  – 600 €

Verbleibender geldwerter Vorteil                                                                                      0 €

[1]               Siehe R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015 und R 8.1 Abs. 9 Nr. 5 LStR 2015

[2]               BMF-Schr. v. 21.9.2017, DB 2017, 2260

[3]               BMF-Schr. v. 21.9.2017, DB 2017, 2260

[4]              Niermann, DB 2017, 510, 511

[5]               R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015

[6]              S.a. BFH-Urt. v. 18.10.2007 – VI R 57/06, BStBl II 2009, 199

[7]              BFH-Urt. v. 30.11.2016 – VI R 49/14, BFH/NV 2017, 516; BFH-Urt. v. 30.11.2016 – VI R 2/15, BFH/NV 2017, 519 und BFH-Urt. v. 30.11.2016 – VI R 24/14, BFH/NV 2017, 448; BFH-Urt. v. 15.2.2017 – VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155

[8]              BFH-Urt. v. 30.11.2016 – VI R 2/15, BFH/NV 2017, 519

[9]              BMF-Schr. v. 19.4.2013, BStBl I 2013, 513

[10]             BMF-Schr. v. 21.9.2017, DB 2017, 2260

[11]             R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 8 LStR 2015

[12]             Niermann, DB 2017, 510

[13]             BMF-Schr. v. 21.9.2017, DB 2017, 2260

 

 

Stand: 23.10.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]