[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Diensträder und geldwerte Vorteile

Im November hatten wir darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, zur Dienstradgestellung umfangreich Stellung zu nehmen. Nunmehr liegt das erwartete BMF-Schreiben vom 17. November 2017[1] zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen vor.

Im Falle der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern werden regelmäßig folgende Verträge abgeschlossen:

  1. ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  2. Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,
  3. ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für ebendiese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,
  4. eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).

Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.

Sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch die vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads durch den Dritten kann zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer führen.

Zur vergünstigten Nutzungsüberlassung und zur vergünstigten Übereignung gelten die bisherigen Grundsätze.[2] Neu in dem BMF-Schreiben sind die Ausführungen zur Anwendung von § 37b Abs. 1 EStG, die bei vergünstigter Übernahme des (Elektro-) Fahrrads zur Anwendung kommen.

Zum Hintergrund:

Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-) Fahrrad von dem Dritten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort[3] für ein solches (Elektro-)Fahrrad, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.[4]

Zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils ist grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen.[5]

Praxishinweis

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, diesen üblichen Endpreis eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.

Beispiel

Der Arbeitnehmer A hat die Möglichkeit, ein bislang vom Arbeitgeber geleastes Jobbike (Händlerlistenpreis: 5.000 €) nach 36 Monaten zum Preis von (10 % vom Händlerlistenpreis=) 500 € „privat“ vom Leasinggeber zu erwerben. Ein Marktpreis für das übernommene Rad liegt dem Arbeitgeber nicht vor. A erwirbt das Jobbike für 500 € unmittelbar von der Leasinggesellschaft.

Die ersparten Aufwendungen in Höhe von (2.000 € – 500 €=) 1.500 € sollen nach der Verwaltungsauffassung einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auslösen. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn nicht ein Arbeitnehmer selbst, sondern eine ihm nahestehende Person das Jobbike zu dem günstigen Preis erwerben würde.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn von dritter Seite im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, da er hiervon etwas weiß bzw. dies hätte erkennen können.[6] Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber diesen Bezug anzuzeigen.[7] Unterbleibt eine solche Anzeige, ist umstritten, ob dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.[8] Falls der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, gelten die Regelungen des § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG. Macht der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.[9]

Der Zuwendende (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) kann zur Verhinderung einer individuellen Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übernahme des (Elektro-) Fahrrads eine ertragsteuerabgeltende Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG vornehmen.

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG dem Grunde nach ist, dass die betrieblich veranlasste Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird.[10] Dem Kriterium „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung als erfüllt, weil die Übereignung zu dem Grundgeschäft der (Elektro-) Fahrradüberlassung hinzukommt.[11]

Nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG ist Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1  EStG ergebende Wert.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind grundsätzlich die Aufwendungen des Zuwendenden. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nach der Verwaltungsauffassung der gemeine Wert anzusetzen, wenn die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens besteht und dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind.[12] Unverhältnismäßig geringe Aufwendungen in diesem Sinne liegen regelmäßig vor, wenn die (Elektro-)Fahrräder durch den Zuwendenden (z. B. Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) vom Leasinggeber für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises) erworben werden.

Praxishinweis

In diesen Fällen wird es von der Finanzverwaltung ebenso nicht beanstandet, den gemeinen Wert eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer vom Zuwendenden übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.

Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer.[13]

Praxishinweis

Sofern der Zuwendende die Pauschalierung nach Maßgabe von § 37b Abs. 1 EStG anwendet, hat der Arbeitgeber keine individuelle Lohnversteuerung durchzuführen. Auch entfällt die ansonsten notwendige Anzeigepflicht des Arbeitnehmers.

[1] IV C 5-S 2353/08/10006:008, juris

[2] Siehe Lohnsteuer-Info Juni 2017

[3] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

[4] BMF-Schreiben v. 20.01.2015, BStBl I 2015, 143

[5] Siehe BMF-Schreiben v. 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 – Rz. 4

[6] § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG

[7] § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG

[8] Bejahend: Ebner, DStR 2017, 1424

[9] § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG

[10] § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG

[11] BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 – Rdnr. 9a und 11

[12] BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 – Rdnr. 16

[13] BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 – Rdnr. 9c

 

 

Stand: 13.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]