[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]SFTCelle 2018: Datenschutz im Verhältnis Steuerbürger – Finanzverwaltung
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich geworden ist, gilt auch im Besteuerungsverfahren im Verhältnis Staat zu Bürger. Prof. Dr. Roman Seer, Ruhruniversität Bochum, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFTCelle Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2018 mit insgesamt 250 Teilnehmern darauf hin, dass Artikel 15 EU-DSGVO allen natürlichen Personen einen Auskunftsanspruch über die von den Finanzbehörden gespeicherten personenbezogenen Daten, wie beispielsweise welche Art von Daten für wie lange gespeichert werden, was die Kriterien der Speicherung waren und sind, zu welchen Zwecken sie verarbeitet werden und ob sie gegebenenfalls auch an Dritte weitergeleitet werden, gibt. § 2a Absatz 5 der Abgabenordnung (AO) erweitert die Anwendung auf juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere Personengesellschaften.
Beschränkungen im Steuerbereich und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Mitgliedstaaten sind zugelassen, müssen aber gesetzlich normiert sein. In Deutschland ist dies durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU geschehen. Die §§ 29b – 31c sowie 32a-32j AO regeln die Verarbeitung geschützter Daten im Besteuerungsverfahren.
Von der Informationspflicht der Behörden nach Artikel 13 und 14 DSGVO gibt es ebenso wie für das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Artikel 15 DSGVO Ausnahmen. Ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Wohl des Bundes oder eines Landes in Gefahr oder ist eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährdet oder wird der Rechtsträger der Finanzbehörde bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt, dürfen Auskünfte verweigert werden und die Behörde muss in solchen Fällen auch keine Informationen geben.
Seer bedauert, dass der Datenschutz durch die Betonung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Steuervollzugs weitgehend eingeschränkt wird. Er sieht es als Aufgabe der Gerichte, die Regelbeispiele des § 32a Abs. 2 AO unionsrechtskonform-restriktiv zu interpretieren. Es sei jedenfalls zur Rechtfertigung der Einschränkung von Informationsrechten ungeeignet, pauschal auf eine angebliche „Gefährdungslage“ zu verweisen. So habe beispielsweise der Steuerpflichtige beim automatischen Auskunftsverkehr, also unter anderem den Finanzkonten-Daten, einen grundsätzlichen Anspruch darauf, darüber informiert zu werden, welche Daten die Finanzbehörde über seine Person und seine wirtschaftlichen Aktivitäten gespeichert hat. Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sei ein Gebot. Vor allem treffe nicht den Steuerpflichtigen als Berechtigter des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, sondern den Staat die Rechtfertigungslast, warum keine Informationen über die von den Behörden gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden können.
Stand: 26.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]