Für Arbeitgeber/innen besteht die Möglichkeit, Corona-Testbescheinigungen für im Betrieb durchgeführte Tests auszustellen. Diese unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführten und bescheinigten Negativtestungen sind denen im Testzentrum gleichgestellt.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.
Im Falle eines negativen Testergebnisses kann diese Bescheinigung für 24 Stunden überall dort genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test verlangt.

 

Eine Mustervorlage für die arbeitgeberseitige Testbescheinigung finden Sie HIER >>

 

 

Stand: 29.11.2021