Corona-Soforthilfe: Neufassung der Förderrichtlinien

 

Nach Informationen des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums wird die bestehende Förderrichtlinie zum 31.3.2020 durch zwei neue Richtlinien ersetzt.

Die erste Richtlinie, „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung eins-zu-eins um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) erhalten. Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Dieser Punkt war vielen von Ihnen wichtig, gemeinsam haben wir dieses Anliegen erfolgreich beim Bund einbringen können. Außerdem ist es gelungen, den Antrag weniger bürokratisch zu gestalten, was ebenfalls vielfach gefordert wurde.

Die zweite Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten.

Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen:

Bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.

Die übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch.

In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des BMWi nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II beantragt werden.

Da in den vergangenen Tagen bereits tausende Anträge eingegangen und bearbeitet worden sind, wird allen bisherigen Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind. Die NBank wird dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes eine weitere Unterstützung zu erhalten. Ein schon erhaltener Förderbetrag wird allerdings angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben. So wird eine Doppelförderung vermieden. Benötigt werden dazu nur einige wenige Informationen zur Ertragsvorausschau der kommenden Monate. Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf die neuen Richtlinien umgestellt.

 

Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige >>

Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ >>

Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfe des Bundes >>

sowie die dazu vom Bund übersandten Vollzugshinweise >>

 

Mitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen v. 31.3.2020 >>

 

 

 

Stand: 31.03.2020