§ 35c EStG und Steuerermäßigungszeitpunkt
Die Steuerermäßigung ist nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den beiden Folgejahren zu berücksichtigen. § 35c EStG bestimmt ergänzend für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen Folgendes. [...]

