[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BZSt: MOSS, VAT on e-services und Vorsteuervergütungsverfahren im Falle eines harten Brexits

 

Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union zum 12. April 2019 ohne Abkommen verlässt (so genannter harter Brexit), hat das Bundeszentralamt für Steuern Hinweise zu den Verfahren Mini-One-Stop-Shop und VAT on e-Services veröffentlicht.

 

MOSS-Verfahren

Situation bis zum Austrittsdatum:

Mit dem Wirksamwerden des Austritts werden auch die elektronischen Verbindungswege von und nach dem Vereinigten Königreich geschlossen werden. Steuerklärungen, mit denen Umsätze im Rahmen der Sonderregelung für das Vereinigte Königreich erklärt oder berichtigt werden sollen, sollten aufgrund der zu berücksichtigenden Verarbeitungszeit bis spätestens 11. April 2019 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

 

Situation nach dem Austrittsdatum:

Umsätze, über die das Vereinigte Königreich wegen der geschlossenen Verbindungswege nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung informiert werden kann, müssen unmittelbar im Vereinigten Königreich im Einklang mit den dort geltenden Steuergesetzen angemeldet werden.

Wenn Sie nach dem Austrittsdatum Umsätze berichtigen möchten, die Sie für andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich erklärt haben, melden Sie in der Berichtigung die zutreffenden Umsätze für diese Mitgliedstaaten und lassen hierbei die für das Vereinigte Königreich zuvor erklärten Umsätze unverändert.

 

Weitere Hinweise zum MOSS-Verfahren finden Sie hier >>

 

VAT on e-Services

Situation bis zum Austrittsdatum:

Mit dem Wirksamwerden des Austritts werden auch die elektronischen Verbindungswege von und nach dem Vereinigten Königreich geschlossen werden. Steuerklärungen, mit denen Umsätze im Rahmen der Sonderregelung für das Vereinigte Königreich erklärt oder berichtigt werden sollen, sollten aufgrund der zu berücksichtigenden Verarbeitungszeit bis spätestens 11. April 2019 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

 

Situation nach dem Austrittsdatum:

Umsätze, über die das Vereinigte Königreich wegen der geschlossenen Verbindungswege nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung informiert werden kann, müssen unmittelbar im Vereinigten Königreich im Einklang mit den dort geltenden Steuergesetzen angemeldet werden.

Wenn Sie nach dem Austrittsdatum Umsätze berichtigen möchten, die Sie für andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich erklärt haben, melden Sie in der Berichtigung die zutreffenden Umsätze für diese Mitgliedstaaten und lassen hierbei die für das Vereinigte Königreich zuvor erklärten Umsätze unverändert.

 

Weitere Hinweise zu VAT on e-services finden Sie hier >>

 

Vorsteuervergütungsverfahren

Des Weiteren hat das BZSt seine Hinweise zum Vorsteuervergütungsverfahren aktualisiert. Sie finden diese hier >>

 

Zu den möglichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen eines harten Brexits lesen Sie auch unsere Meldung vom 11.3.2019.

 

 

Stand: 9.4.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]