Bundesrat stimmt Fristverlängerung für StE 2019 steuerlich Beratener zu

 

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 beschlossen, dass die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit für den VZ 2019 verlängert werden. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens wird auch die Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen weiter ausgesetzt.

Mit dem Änderungsgesetz wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.

Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO). In diesen Fällen wird die Erklärungsfrist allerdings nur um 5 Monate verlängert (also bis zum 31.12.2021 statt 31.7.2021). Gleiches gilt für die – regulär 23-monatige – zinsfreie Karenzzeit.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt sowie der Deutsche Steuerberaterverband hatten sich nachdrücklich für die Fristverlängerung eingesetzt (vgl. etwa unsere Meldung vom 26.11.2020) und begrüßen die Entscheidung des Bundesrates außerordentlich.

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 zudem einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

 

 

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Stand: 12.02.2021