[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Brennstoffzellenfahrzeuge und Kürzung des inländischen Listenpreises

Für Kraftfahrzeuge sind auch infolge der derzeit diskutierten Umweltbelastung neue Antriebsformen notwendig. Neben Elektrofahrzeugen werden am Markt auch Brennstoffzellenfahrzeuge angeboten.

Praxishinweis

Brennstoffzellenfahrzeuge sind Transportmittel, bei denen elektrische Energie aus den Energieträgern Wasserstoff oder Methanol durch eine Brennstoffzelle erzeugt und direkt mit dem Elektroantrieb in Bewegung umgewandelt oder zeitweise in einer Traktionsbatterie zwischengespeichert wird.[1]

Die inländischen Listenpreise für die vorgenannten Fahrzeuge sind zumindest gegenwärtig höher als die Listenpreise von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich durch einen herkömmliche Antriebe (Verbrennungsmotoren) angetrieben werden. Um die Markteinführung solcher Fahrzeuge nicht zu behindern, sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG einen pauschalen Abschlag für das im Fahrzeug enthaltene Batteriesystems vor.[2]

Nach dem BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018[3] wird nunmehr auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ein solcher pauschaler Abzug vom geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagennutzung zugelassen.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014[4] hatte noch darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Dies ist nunmehr offensichtlich der Fall.[5] Der sog. Nachteilsausgleich kann folglich auch auf Brennstoffzellenfahrzeuge zur Anwendung kommen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh erworben und dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen. Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt 45.360 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Berechnung

Bruttolistenpreis                                                                                                     45.360,00 €
abzüglich 16,3 kWh x 250 € =                                                                               – 4.075,00 €
verbleiben                                                                                                               41.285,00 €
abgerundet auf volle hundert Euro                                                                         41.200,00 €

monatlicher geldwerter Vorteil                                                                                     412,00 €
x 12 Monate                                                                                                              4.944,00 €

Praxishinweis

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen wird von Arbeitgebern oftmals festgestellt, dass der pauschale Nutzungswert die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen. Sofern dies im Einzelfall nachgewiesen wird, ist der pauschale Nutzungswert höchstens auf den Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs zu beschränken (Kostendeckelung).[6]

Hierbei ist zu beachten, dass bei der Kostenermittlung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den pauschalen Abschlag zu mindern ist.[7] Dies wird in der Praxis oftmals unbeachtet gelassen.

Sofern der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kostendeckelungsregelung nicht angewandt hat, kann dies im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nachgeholt werden. Mit Beschluss v. 29. November 2017[8] hat der BFH erneut betont, dass der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung für die Einkommensteuer-Veranlagung keine Bindungswirkung auslöst.

Umsatzsteuerrechtlich gilt es zu beachten, dass die o. g. Kürzung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht vorzunehmen ist.[9] Dieses dürfte entsprechend auch für Brennstoffzellenfahrzeug gelten.

[1] www.de.wikipedia.org

[2] siehe im Detail: BMF-Schr. v. 05.06.2014, BStBl I 835

[3] BMF-Schr. v. 24.01.2018, BStBl I 2018, 272

[4] BMF-Schr. v. 05.06.2014, BStBl I 2014, 835

[5] siehe auch BZSt v. 21.11.2017 (Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils und BMF-Newsletter v. 05.03.2018

[6] siehe H 8.1 (9-10) “Begrenzung des pauschalen Nutzungswertes” LStH 2018

[7] BMF-Schr. v. 05.06.2014, BStBl I 2014, 835 Rz. 7

[8] BFH-Beschluss v. 29.11.2017 – VI B 45/17, BFH/NV 2018, 333

[9] BMF-Schreiben v. 05.06.2014, BStBl I 2014, 896

 

 

 

 

Stand: 19.03.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]