[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Online-Händler

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2018, S. 2338) implementiert eine Haftung von Marktplatzbetreibern für die von dort tätigen Händlern nicht gezahlte Umsatzsteuer. Um das Haftungsrisiko einzudämmen, müssen Marktplatzbetreiber von den auf ihrem Marktplatz tätigen Händlern u.a. eine Bescheinigung über deren steuerliche Erfassung vorlegen können.

 

Für die Händler heißt das: Wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, auf der Plattform gesperrt zu werden, sollten sie dem Marktplatzbetreiber die Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu am 17.12.2018 ein BMF-Schreiben veröffentlicht:

 

Vordruckmuster zur Antragsstellung

Online-Händler müssen die Bescheinigung im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Hierfür können sie das vom BMF veröffentlichte Vordruckmuster USt 1 TJ verwenden. Die Verwendung des Musters ist zwar freiwillig. Wählt der Unternehmer aber eine andere Form, muss der Antrag dennoch alle im Muster verlangten Angaben enthalten. Der Antrag kann sowohl per Post als auch per E-Mail an das zuständige Finanzamt versandt werden.

 

Übergangsweise Bescheinigung in Papierform

Die Bescheinigung wird seitens der Finanzverwaltung übergangsweise in Papierform erteilt. Sie gilt längstens bis zum 31.12.2021. Der Unternehmer kann sie in ein elektronisches Format überführen und auf elektronischem Weg weiterleiten.

 

Das BMF wird in einem separaten Schreiben mitteilen, wann das Verfahren elektronisch abgewickelt werden wird. Das zuständige Finanzamt stellt dann die notwendigen Informationen den Marktplatzbetreibern zum Datenabruf bereit.

 

Rasches Handeln ist geboten

Die neuen Haftungsregelungen halten zwar Übergangsfristen für die Marktplatzbetreiber bereit: Für Händler aus dem Drittland greift die potentielle Haftung ab 1.3.2019; für Händler aus einem EU/EWR-Staat greift sie ab 1.10.2019. Es empfiehlt sich dennoch, die Bescheinigung zeitnah zu beantragen. Die Anträge müssen schließlich auch bearbeitet werden. Liegt bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist keine entsprechende Bescheinigung vor, ist die Gefahr groß, dass der Marktplatzbetreiber den Händler sperrt, um kein Haftungsrisiko einzugehen.

 

Bescheinigungsausstellung ohne Ermessensentscheidung

Die Händler haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bescheinigung. Dies war keineswegs von Anfang an geplant. Ursprünglich sah der Referentenentwurf des BMF eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden für die Erteilung der Bescheinigung vor. Eine Ablehnung wäre in den Fällen möglich gewesen, in denen der Händler in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hätte und nach der Prognose des Finanzamts auch künftig nicht erfüllen würde. Es war völlig unklar, worauf sich der Verkäufer hätte einstellen müssen. Der Kabinettsentwurf griff erfreulicherweise die hierzu vorgebrachte Kritik des DStV (vgl. DStV-Stellungnahme S 07/18) auf und strich den Ermessensgedanken.

 

 

Stand: 16.1.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]