BMF: Unberechtigter Steuerausweis; Rechnungen im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG 

 

Die Finanzverwaltung hat sich dazu geäußert, wann ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG vorliegt und den UStAE entsprechend angepasst. 

Im Schreiben v. 11.1.2021 – III C 2 – S 7283/19/10001 :001 nimmt das BMF Bezug auf das BFH-Urteil v. 21.9.2016XI R 4/15. In diesem Fall hatte ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung im Gebührenbescheid als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag ausgewiesen. Der BFH entschied, dass hier ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG vorlag. 

Die Finanzverwaltung stellt nun noch einmal klar, dass laut bisheriger BFH-Rechtsprechung § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die erteilte Rechnung (gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgezählten Merkmale aufweist, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend. Ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung sei bereits dann gegeben, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der Umsatzsteuer genügt. An den Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG sind im Übrigen keine bestimmten optischen Anforderungen zu stellen. Die Steuer kann auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden. 

 

BMF-Schreiben v. 11.1.2021 – III C 2 – S 7283/19/10001 :001 >>

 

 

Stand: 13.01.2021