BMF: Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union 

 

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten („Brexit“). Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden. 

 

Für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 hat das BMF nun ein Schreiben erlassen und zu folgenden Aspekten Stellung genommen: 

  1. Künftiger umsatzsteuerlicher Status von Großbritannien und Nordirland 
  1. Behandlung von Lieferung vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach GB oder von dort in das Inland gelangt 
  1. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet 
  1. MOSS / VAT on e-Services für bestimmte Dienstleistungen 
  1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren 
  1. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG 
  1. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) 
  1. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen 
  1. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 

 

Das BMF-Schreiben v. 10.12.2020 – III C 1 – S 7050/19/10001 : 002 finden Sie hier >>

 

 

Stand: 11.12.2020