BMF: Umsatzsteuerliche Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber

 

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019 – V R 18/18 entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tausch-ähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen.

Im entschiedenen Fall sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteils-gewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die übernommenen Umzugskosten insbesondere keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hätten. Die Übernahme der Maklerkosten durch den Arbeitgeber sei durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, so dass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine.

Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes zurücktritt, ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 daher wie folgt geändert:

  1. In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
  2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

„12. Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 6. 2019, V R 18/18, BStBl II S. XXX).“

 

 

BMF-Schreiben v. 3.6.2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 :015 >>

 

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Stand: 04.06.2020