BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 2. November 2020 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen Stellung genommen. 

Der Europäische Rat hat am 27. Juni 2016 die sog. Gutscheinrichtlinie verabschiedet. Damit wurden spezielle Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die MwStSystRL eingefügt. Mit den neuen Vorschriften soll zukünftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleistet werden. Die Gutschein-Richtlinie soll insbesondere der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie der Vermeidung der Doppel- oder Nichtbesteuerung dienen. Diese Vorschriften sollen aber nur Gut-scheine betreffen, die zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden können. Durch die Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde die Gutscheinrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. 

 

Das umfangreiche BMF-Schreiben finden Sie hier >>

 

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind zwar erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden. Es wird – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs jedoch nicht beanstandet, wenn ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 2. Februar 2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens behandelt worden sind. 

 

 

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Stand: 03.11.2020