BMF: Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20 UStG und zum Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für die umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler veröffentlicht.
Die Finanzbehörde hat nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG zu prüfen, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer solchen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG gleichartig ist. Weder Wortlaut noch Zweck von § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Theatern zugutekommen, die „auf einem hohen Niveau“ arbeiten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden. Mit Urteil vom 3. Dezember 2015, V R 61/14, hat der BFH entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt.
Die Abschn. 4.20.1 und 12.5 UStAE wurden angepasst.
BMF-Schreiben v. 13.11.2020 – III C 3 -S 7177/17/10001 >>
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Stand: 16.11.2020