Mit Schreiben vom 29.12.2025 hat das BMF ausführlich zur Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung zum 1.1.2026 Stellung genommen.
Durch Art. 26 des JStG 2024 wurden § 4 Nr. 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – nebst Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nr. 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1.1.2026 aufgehoben.
Die bis zum 31.12.2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nr. 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31.12.2025 in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Mit Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025, BGBl. I 2025 Nr. 369 wurde § 27 Abs. 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1.1.2026 neu eingeführt.
In dem BMF-Schreiben wird dazu auf folgende Punkte eingegangen:
- Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31.12.2025 befreiten Umsätzen
- Auslagerung
- Auslagerer
- Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes
- Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager
- Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer
- Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat
- Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG in der bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung über den 31.12.2025 hinaus
- Aufzeichnungspflichten
- Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers
BMF-Schreiben v. 29.12.2025 – III C 3 – S 7157/00010/002/077
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