BMF: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung 

 

In den vergangenen Jahren haben sich der EuGH sowie der BFH mehrfach zu Fragen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung und Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug geäußert: 

EuGH v. 15.9.2016 – C-516/14, Barlis 06 

EuGH v. 15.9.2016 – C-518/14, Senatex  

EuGH v. 12.4.2018 – C-8/17, Biosafe 

EuGH v. 21.11.2018 – C-664/16, Vadan 

BFH v. 15.10.2019 – V R 14/18 

BFH v. 22.1.2020 – XI R 10/17 

BFH v. 12.3.2020 – V R 48/17 

 

Das BMF hat nun Stellung bezogen und äußert sich in einem umfangreichen Schreiben zu Fragen des Vorsteuerabzugs: 

  1. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug 
  1. Ausnahme von dem Erfordernis des Besitzes einer ordnungsmäßigen Rechnung 
  1. Rechnungsberichtigung oder Stornierung und Neuerteilung 
  1. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs 

Das komplette BMF-Schreiben v. 18.9.2020 finden Sie unter dem folgenden Link: 

BMF-Schreiben v. 18.9.2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001

 

 

 

Stand: 21.09.2020