Das BMF hat am 10.07.2023 einen Referentenentwurf für die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung ab 2024 vorgelegt (MinBestRL-UmsG). Wie bereits im Diskussionsentwurf (s. unsere Meldung vom 21.03.2023) ist vorgesehen, die deutschen Regelungen zur Mindeststeuer in einem neu zu schaffenden Mindeststeuergesetz (MinStG) umzusetzen. Darüber hinaus enthält der Referentenentwurf jedoch auch weitere Begleitmaßnahmen, um den hohen Aufwand, den die Mindeststeuer auslöst, and anderer Stelle zumindest teilweise auszugleichen. Diese Maßnahmen betreffen auch Unternehmen, die nicht von der Mindeststeuer erfasst werden:
– Die AStG-Niedrigsteuergrenze des § § 8 Abs. 5 AStG soll von 25 % auf 15 % gesenkt werden. Ferner sollen im ASTG an einigen Stellen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des AStG geschaffen werden.
– Die Gewerbesteuerpflicht von AStG-Hinzurechnungsbeträgen soll durch die Aufhebung von § 7 Satz 7-9 GewStG abgeschafft werden.
– Die Lizenzschranke des § 4j EStG soll lt. Referentenentwurf gestrichen werden.
– Die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung soll ausgeschlossen werden.
Ein Kabinettsbeschluss ist für den Spätsommer vorgesehen, anschließend erfolgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, das bis zum Jahresende 2023 abgeschlossen sein soll, um die Vorgaben der EU-Mindeststeuerrichtlinie einzuhalten.