Am 17.7.2023 hat das BMF den Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Mit einer Vielzahl an kleineren Maßnahmen soll eine Breitenwirkung erreicht werden.
Dabei sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:
– Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft
in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz
Die Investitionsprämie soll für die Jahre 2024 bis 2027 kommen. Sie soll für Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, verfügbar sein. Voraussetzung ist, dass diese in einem Energiesparkonzept oder Energiemanagementsystem enthalten sind. Die Prämie soll 15 % der Investition, maximal 30 Mio. Euro betragen.
– Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
Bei der Forschungszulage soll u.a. die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro verdreifacht und die Zulage grundsätzlich auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in einem begünstigten FuE-Vorhaben verwendeten, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter erstreckt werden. Außerdem ist vorgesehen, den Ansatz der Aufwendungen von Auftragsforschung auf 70 Prozent anzuheben.
– Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
Erweiterung des Verlustrücktrags auf 3 Jahre sowie dauerhafte Beibehaltung des Höchstbetrags von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung ab Veranlagungszeitraum 2024 sowie befristete Aussetzung der sog. Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und ab 2028 Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung.
– Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 Euro
– Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den
Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten
zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG
– Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
– Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
– Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(§ 141 AO) und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20
Satz 1 Nummer 1 UstG
– Digitalisierung des Spendenverfahrens – Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
– Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Summe der Einnahmen i.S.d. § 21 EStG < 1 000 €)
– Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1 000 Euro auf 2 000 Euro
– Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche
Steuergestaltungen ausgeweitet.
– Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen
Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen
– Reform der Zinsschranke
– Einführung einer Zinshöhenschranke
Mit der Einführung eines neuen § 4l EStG-E soll eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen für Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gesetzlich implementiert werden. Danach sollen Zinsaufwendungen nicht abziehbar sein, soweit der vereinbarte Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstzinssatz übersteigt. Flankiert wird die Abzugsbeschränkung von einer speziellen Gegenbeweismöglichkeit sowie einer Substanzausnahme. Laut Gesetzesbegründung sollen mit der Einführung des § 4l EStG-E Gestaltungen unter Zwischenschaltung substanzloser Gesellschaften vermieden werden.
– Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung
– Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)