[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o.g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft.
Mit Schreiben vom 28.1.2019 hat das BMF zu den wichtigsten Grundsätzen der Neuregelung Stellung genommen (vgl. auch unsere Meldung vom 30.1.2019)
Das BMF hat dieses Schreiben nun wie folgt ergänzt (BMF-Schreiben v. 21.2.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002 :002):
Bis zum 15.4.2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.2.2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.
BMF-Schreiben v. 21.2.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 >>
Stand: 4.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]