Das BMF hat insbesondere aufgrund der Neufassung der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) 3.0 den Anwendungserlass zu § 146a AO mit Wirkung zum 1.1.2029 neu gefasst.
Wird die DSFinV-K 3.0 schon vor dem 1.1.2029 angewendet (siehe Tz. 5 der DSFinV-K 3.0), so ist auch der AEAO zu § 146a in der Fassung vom 1.1.2029 schon anzuwenden.
Die Neufassung des Anwendungserlasses finden Sie hier.
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